Öffentliche Ausschreibung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Zur Öffentlichen Ausschreibung trifft § 3 Abs. 1 VOB, Teil A (2009) spezifische Regelungen. Danach werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, ggf. nach öffentlicher Aufforderung, Teilannahmeanträge zu stellen.
Die Öffentliche Ausschreibung gilt als Regelverfahren bei der Wahl des Verfahrens. Es stellt auch die höchsten Formanforderungen bei der Durchführung. Angeführt wird, wann eine Öffentliche Ausschreibung nicht notwendig ist. Dabei ist eine objektive Betrachtung vorzusehen, die auch die Wahl einer anderen als der Öffentlichen Ausschreibung als Ausnahme hinreichend begründen kann. Für "besondere Umstände" sollte nicht die subjektive Auslegung des Auftraggebers maßgebend sein.
Die Öffentliche Ausschreibung hat grundsätzlich bei öffentlichen Bauaufträgen stattzufinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die sich daraufhin bietenden Unternehmen auch gewerbsmäßig mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung befassen.
Liegt ein besonderer Umstand nicht vor, der eine Abweichung rechtfertigen würde, kann der Auftraggeber trotzdem "freiwillig" eine Öffentliche Ausschreibung vorsehen. Entscheidet er sich mit den Vertragsunterlagen dazu, ist er anschließend auch daran gebunden.
Dagegen sind private Auftraggeber an keine haushaltrechtlichen Bestimmungen gebunden und nicht dazu verpflichtet, die Regelungen der VOB/A unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden. Andererseits dürfen sich die privaten Auftraggeber freiwillig den Bestimmungen im 1. Abschnitt der VOB/A unterwerfen und anwenden. Das kann in Einzelfällen auch auf Grund von Nebenbestimmungen, beispielsweise bei staatlichen Förderungen und diesbezüglichen Mittelgebern, erforderlich sein.
Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen. Das in dazu herausgegebenen Amtsblättern, Tageszeitungen, Informationsdiensten u.a. erfolgen kann. Die VOB, Teil A sieht im § 12 Abs. 1 nunmehr auch die Veröffentlichung auf der zentralen Internetplattform www.bund.de vor. Das wird zu Erleichterungen führen und Kosten einsparen helfen. Welche einzelnen Angaben die Bekanntmachung enthalten soll, wird in § 12 Abs. 1, Nr. 2 VOB/A aufgeführt.
Nach der Bekanntmachung folgt ein ganz spezieller Ablauf der Öffentlichen Ausschreibung, wofür die Regelungen im Abschnitt 1 in der VOB/A bestimmend sind.
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung darf nach § 15 Abs. 3 VOB/A durch den Auftraggeber mit dem Bieter nicht über den Preis nachverhandelt werden. Lediglich Aufklärungen können verlangt werden, beispielsweise bei Verdacht auf eine Mischkalkulation.
Führt eine Öffentliche Ausschreibung zu keinem Ergebnis, kann anschließend eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und evtl. auch eine Freihändige Vergabe erfolgen. Vom Ausschreibenden bliebe dies jedoch zu begründen und ggf. zu beweisen. Das kann der Fall sein, wenn die Angebotspreise in keinem realem Verhältnis zur auszuführenden Leistung stehen.