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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme der Leistung durch den Auftraggeber und die Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistungserfüllung. Grundlage bildet der § 12 VOB, Teil B, der wiederum rechtlich auf dem § 640 BGB basiert.
Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers und ist für den Bauvertrag von ganz außerordentlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von Rechtsfolgen an ihre Vornahme geknüpft sind, so im Einzelnen:
- die Fälligkeit der Vergütung,
- die Einreichung der Schlussrechnung,
- der Wegfall der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers,
- das Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers, wobei ein Nachbesserungsanspruch bei Mängeln nicht eingeschränkt ist,
- der Gefahrübergang auf den Auftraggeber,
- die Umkehr der Beweislast, wonach der Auftraggeber nach der Abnahme beweisen müsste, dass die Bauleistung nicht mangelfrei und nicht vertragsgemäß war,
- den Verlust nicht vorbehaltener Ansprüche, z.B. hinsichtlich bekannter Mängel und daraus ableitbarer Ansprüche auf Nachbesserung,
- der Beginn der Fristen für Mängelansprüche.
Liegt dem Bauvertrag die VOB zugrunde, ist die Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen mit Bezug auf § 12 Abs. 1 VOB/B durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren.
Der Auftragnehmer kann auch die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung als Teilabnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 2 VOB/B verlangen. Dieses Verlangen sollte er ebenfalls dem Auftraggeber schriftlich mitteilen.
Zur Fristeinhaltung wird der Auftraggeber einen Termin für die Abnahme nach Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Auftragnehmer einen Abnahmetermin mitteilen.
Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme annahmen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachtfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.
Der Auftraggeber kann die Abnahme bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VOB/B bis zur Mängelbeseitigung verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Betonung liegt auf „wesentlichen“ Mängeln. Sie liegen dann vor, wenn die vertragliche Leistung nicht fertig gestellt und folglich nicht gebrauchs- bzw. nutzungsfähig und dem Auftraggeber die Abnahme nicht zuzumuten ist. Demgegenüber ist eine größere Anzahl kleinerer und nur geringfügiger Mängel kein Grund, eine Abnahme durch den Auftraggeber zu verweigern.
Die Verweigerung sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen.
Mit der Verweigerung zur Abnahme sollte der Auftraggeber zugleich einen Termin für die Mängelbeseitigung dem Auftragnehmer vorgeben. Sollte der Auftragnehmer die Frist erfolglos verstreichen lassen, sollte ihm bereits mit der Abnahmeverweigerung mitgeteilt werden, dass ihm dann der Auftrag zur Mängelbeseitigung entzogen und ggf. ein anderes Unternehmen zur Ersatzvornahme beauftragt wird.
Liegen für die Nichtabnahme durch den Auftraggeber keine wesentlichen Mängel als Ursache vor, kommt er in Annahmeverzug, wenn ihm der Auftragnehmer eine Frist zur Abnahmedurchführung gesetzt hat.
Die Abnahme kann nach verschiedenen Abnahmeformen erfolgen.
Bei einem Werkvertrag nach BGB ist der Besteller mit Bezug auf § 640 BGB verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Eine Frist nach Verlangen wie in der VOB ist im BGB nicht festgelegt. Dem Unternehmer steht es frei, dafür eine angemessene Frist zu bestimmen.
Der Auftragnehmer sollte sein Verlangen zur Abnahme ebenfalls schriftlich dem Besteller mitteilen und eine angemessene Frist als Termin für die Durchführung der Abnahme vorschlagen.
Einer Abnahme steht es auch gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb dieser vorgegebenen Frist abnimmt , obwohl er dazu verpflichtet ist. Nimmt der Besteller als Auftraggeber ein Werk mit Mängeln ab, so stehen ihm später Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
Ist eine Abnahme wegen der Beschaffenheit der ausgeführten Leistungen auf Grund wesentlicher Mängel ausgeschlossen, so tritt danach die "Vollendung des Werkes" nach § 646 BGB an die Stelle der Abnahme.
Die in der Vergangenheit im § 641a BGB vorgesehene Ausstellung einer Fertigstellungsbescheinigung stellte ein kompliziertes Konstrukt dar. Der § 641a wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ersatzlos gestrichen und ist folglich nicht mehr anzuwenden.