Abnahmeformen
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Abnahmeformen bzw. –arten regelt § 12 VOB, Teil B sowie § 640 BGB für einen BGB-Werkvertrag.
Eine Übersicht über die Abnahmeformenkann man unter Beispiele einsehen.
Die Abnahme setzt voraus, dass die Bauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt und frei von Mängeln sind. Dem Auftragnehmer wird empfohlen, dies mit einer Fertigstellungsmeldung dem Auftraggeber – möglichst schriftlich – anzuzeigen. Die Abnahme bei einem Bauvertrag nach VOB ist auf Verlangen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren. Eine besondere Form für das Verlangen ist nicht vorgeschrieben. Die Schriftform wird jedoch empfohlen.
Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Beseitigung dieser Mängel kann er zur Voraussetzung für die Abnahme machen. Wenn jedoch nur unwesentliche Mängel vorliegen oder unwesentliche Leistungen, die nicht die Nutzbarkeit beeinträchtigen, fehlen, steht das dem Abnahmeverlangen nicht entgegen. Dann sollte ebenfalls das Verlangen schriftlich geäußert werden.
Führt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 12 Tagen durch oder verweigert er sie, so gerät er in Abnahmeverzug. Daraus ergeben sich für ihn erhebliche Rechtsfolgen (z.B. Umkehrung der Beweislast u.a.). Dem Auftragnehmer wird empfohlen, den Auftraggeber nochmals schriftlich zum Abnahmenverlangen anzumahnen.
Erklärt der Auftraggeber mündlich oder schriftlich die Leistung als abgenommen, liegt eine ausdrücklich erklärte Abnahme vor. Beim VOB-Bauvertrag gilt als Besonderheit und ergänzend zum Werkvertragsrecht nach BGB die förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4 VOB/B). Sie ist auf Verlangen einer oder beider Parteien durchzuführen. Damit soll erreicht werden, dass bereits bei der Abnahme weitgehende Übereinstimmung herrscht und etwaige Differenzstandpunkte eindeutig formuliert werden. Deshalb sollten beide Vertragspartner an der Abnahme teilnehmen und gleichberechtigt zu Wort kommen.
Für Baumaßnahmen des Bundes trifft die Richtlinie 441 – Abnahme – im Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB- Bund, Ausgabe 2008) spezielle Regelungen und liefert zugleich ein Formblatt zur Verwendung als Abnahmeprotokoll.
Das Ergebnis der Abnahmeverhandlung ist schriftlich niederzulegen. Im Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
Die förmliche Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers erfolgen, wenn dieser trotz Ladung der Abnahme fernbleibt. Eine solche Regelung sollte jedoch die Ausnahme sein, da sie dem eigentlichen Sinn der förmlichen Abnahme widerspricht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über das Ergebnis seiner alleinigen Abnahme zu unterrichten. Wurden zur Abnahmeverhandlung auch Sachverständige hinzugezogen, so soll ihre Stellungnahme mit Gegenstand der Niederschrift werden.
Die stillschweigende oder konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers voraus, aus dem der Auftragnehmer die Billigung der Leistung im Wesentlichen als vertragsgerecht erkennen kann.
Hierzu ein Beispiel:
Obwohl der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung schriftlich verlangt hat, erscheint der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nicht zum vereinbarten Abnahmetermin. Durch dieses schlüssige Verhalten des Auftraggebers gilt die Leistung als abgenommen.
Eine Sonderregelung ist die fiktive Abnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B). Sie ist nicht identisch mit der stillschweigenden Abnahme. Der Unterschied besteht darin, dass die fiktive Abnahme sozusagen unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers erfolgen kann.
Die Abnahmewirkung tritt ein, wenn
- der Auftragnehmer die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber schriftlich mitteilt und dieser innerhalb von 12 Werktagen keine Abnahme verlangt,
- wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne Abnahme in Nutzung nimmt, und zwar gilt der Eintritt der Abnahme nach 6 Werktagen.
Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
Bleibt als weitere Besonderheit nach der VOB noch die Teilabnahme zu erwähnen. Hierbei handelt es sich um eine echte Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung mit allen rechtlichen Folgen. Die Abnahme ist wiederum durch den Auftragnehmer zu verlangen, möglichst in schriftlicher Form. Der Musterbrief liefert eine Empfehlung.
Nicht aufgeführt im § 12 VOB/B, sondern im § 4 Abs. 10 ist die "technische Abnahme“. Danach ist der Zustand von Teilen der Leistung auf Verlangen gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer darzustellen, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Hierbei handelt es sich nicht um die rechtsgeschäftliche Abnahme.
Bei einem Werkvertrag nach BGB kam in der Vergangenheit einer Abnahme auch die Ausstellung einer Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a gleich. Sie galt als ein kompliziertes Konstrukt und ist nicht mehr anzuwenden. Der § 641a BGB wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ersatzlos gestrichen.
Beispiele
zu Abnahmeformen
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