Abnahmeverzug
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Dem Auftraggeber obliegt die Pflicht zur Abnahme der hergestellten Bauleistung. Abnahmeformen und Abnahmefristen werden für einen Bauvertrag nach VOB in § 12 VOB/B geregelt. Verlangt der Auftragnehmer eine Abnahme, so wird der Auftraggeber zur Fristeinhaltung einen Termin für die Abnahme, innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Auftragnehmer einen Abnahmetermin mitteilen. Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme anmahnen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachtfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.
Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme der Leistung durch den Auftraggeber und die Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistungserfüllung. Grundlage bildet der § 12 , Teil B, der wie ...
Die Abnahmeformen bzw. –arten regelt § 12 , Teil B sowie § 640 für einen BGB-Werkvertrag Übersicht über die Abnahmeformen kann man unter Beispiele einsehen. Die Abnahme setzt voraus, dass die Bauleis ...