Aufmaß nach Vertragskündigung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Alsbald nach der Kündigung kann der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 8 Abs. 6 VOB/B zunächst Aufmaß verlangen. Dabei ist es unwichtig, ob es sich um eine freie oder außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber handelte. Das Verlangen nach Aufmaß sollte vom Auftragnehmer schriftlich verlangt werden. Das Aufmaß ist nicht mit einer Frist bestimmt. Der Auftragnehmer sollte aber das Aufmaß sofort nach Kündigung verlangen bzw. bei einer Auftragnehmerkündigung sofort vornehmen, schon begründet aus seinem eigenen Interesse einer schnellmöglichsten Rechnungslegung.
Für das Aufmaß – als zeichnerische oder örtliche Aufnahme – gelten die Bestimmungen im § 14 der VOB/B sowie die Aufmaßregeln in den ATV DIN zu den einzelnen Gewerken in der VOB, Teil C. Lag dem Bauvertrag ein Einheitspreisvertrag zugrunde, dann gibt es zeichnerische Unterlagen und eindeutig beschriebene Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis. Ein Aufmaß zu den bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen bedeutet dann kaum Schwierigkeiten und keine zusätzlichen Aufwendungen für die Erstellung.
Demgegenüber ist ein Aufmaß bei einem Pauschalvertrag nicht erforderlich. Erfolgt die Kündigung zu einem Pauschalvertrag, kann das Aufmaß der bisher ausgeführten Leistungen ggf. erheblichen Mehraufwand bedeuten, wenn beispielsweise ein örtliches Aufmaß vorzunehmen wäre. Inwieweit in solchen Fällen der Auftraggeber bereit ist, einen Teil des zusätzlichen Aufwands zu erstatten oder ggf. als zusätzliche Leistung anzuerkennen, obliegt der Klärung des Auftragnehmers mit seinem bisherigen Auftraggeber.
Vorzugsweise sollte ein gemeinsames Aufmaß (§ 14 Abs. 2 VOB/B) genommen werden. „Gemeinsam“ wäre hier in dem Sinne zu verstehen, sich als Vertragspartner eine übereinstimmende Auffassung über die Abgrenzung zwischen bereits ausgeführter Leistung und noch der restlichen Leistung zu verschaffen und somit gewissermaßen den Tatbestand zum Leistungsumfang festzuschreiben. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn schon Abschlagsrechnungen gelegt und bezahlt worden sind. „Alsbald“ ist nicht durch eine Frist bestimmt. Deshalb sollten sich die Vertragspartner dafür eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kehrt sich die Beweislast um und dann wäre es möglich und notwendig, dass der Auftraggeber selbst das Aufmaß erstellt und auf dieser Grundlage abrechnet.
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Musterbrief: Verlangen nach Aufmaß bei Vertragskündigung durch den Auftraggeber (VOB/B § 8 Abs. 6)
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