Aufmaßanforderungen

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Aufmaßanforderungen

An ein ordnungsgemäßes Aufmaß als Grundlage für die Abrechnung sind eine Reihe von Anforderungen zu stellen:

  1. Das Aufmaß soll klar im Aufbau, korrekt in der Form, wirtschaftlich in der Aufstellung, leicht prüfbar und von größter Genauigkeit sein. Vor allem ist es so eindeutig zu erstellen, dass man es jederzeit ohne große Probleme nachvollziehen kann. Die maßgebenden Formeln bzw. Rechenvorschriften bzw. mathematische Näherungsverfahren (z.B. bei Aushub von Erdarbeiten) sind anzuwenden.
    Für das Aufmaß können auch die REB (Regelungen für die elektronische Bauabrechnung) herangezogen werden. Sie enthalten eindeutige Bestimmungen für geometrische und typische Berechnungsaufgaben für die Mengenberechnungen über die ausgeführten Bauleistungen, und zwar mit vorwiegender Anwendung für den Straßenbau. Sollen sie für das Aufmaß maßgebend sein, müssen sie zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
    Wird der Bauvertrag als Pauschalvertrag nach § 4 Abs. 1 in VOB-2009, Teil A abgeschlossen, dann ist die Abrechnung auf Grund des genauen Aufmaßes für den Hauptauftrag nicht erforderlich, jedoch ggf. für die Nachträge.

  2. Der Fortgang der Bauleistungen ist möglichst gemeinsam festzustellen, bei einem VOB-Vertrag nach § 14 Abs. 2 VOB /B als „ gemeinsames Aufmaß “. Diese Orientierung richtet sich vor allem an den Auftraggeber. Zweck der gemeinschaftlichen Feststellungen ist es daher, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen an Ort und Stelle die auf die erbrachte Leistung bezogenen, für die Abrechnung bedeutsamen Tatsachen mit dem Willen ermitteln, diese der Abrechnung zugrunde zu legen.
    Das Zusammenwirken ist keine zwingende, vertragliche Verpflichtung. Meistens werden die Aufmaße in der Baupraxis vom Auftragnehmer aufgestellt und dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten (z.B. Architekt) zur Bestätigung vorgelegt. Festzustellen sind die für die zu vergütende Leistung maßgebenden Werte nach Zahl, Maß und Gewicht gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses.
    Die gemeinsame Feststellung sollte besonders für Bauleistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind (z.B. Abbrüche, Grabenaushub u.a.), erfolgen. Dies gilt vor allem auch bei notwendigen Anpassungen der Vergütung wegen Veränderung des Leistungsinhaltes, bei Zusatzleistungen eines vereinbarten Pauschalpreises u.a. Wird ein Aufmaß gemeinsam festgestellt bzw. bestätigt, ist es für die Vertragspartner auch bindend, ohne dass von vornherein damit ein Schuldanerkenntnis vorliegt.

  3. Die VOB regelt nicht, wann das Aufmaß aufzustellen ist. Sorge zu tragen ist für eine kontinuierliche (zeitnahe) Aufstellung. Bereits zu Baubeginn sollte festgelegt werden, in welchem Rhythmus sie dem Bauherrn vorgelegt werden, möglichst bereits jeweils mit der Abschlagsrechnung. Verzögerungen in der Rechnungsstellung infolge nicht rechtzeitig erfolgter Aufmaße "kosten Geld".

  4. Bereits zum Baubeginn sollte festgelegt werden, wer beim Auftragnehmer die Aufmaße erstellt (Bauleiter, Polier, Technischer Abrechner).

  5. In Vorbereitung auf das Aufmaß sollte der Bauleiter mit dem Auftraggeber abstimmen,

    • in welcher Form die schriftlichen Nachweise darzustellen sind (Listen, Zeichnungen, ggf. zusätzliche Abrechnungszeichnungen),
    • welche Formblätter zu verwenden sind,
    • welche Rechenmethoden bzw. Näherungsverfahren anzuwenden sind,
    • ob und ggf. welche EDV-Programme zu verwenden sind,
    • bis zu wie viel Stellen hinter dem Komma die Berechnung erfolgen soll,
    • in welchem Rhythmus bzw. Terminen die Aufmaße zur Bestätigung vorzulegen sind,
    • wem die Aufmaße zur Prüfung vorgelegt werden sollen.

  6. Die Aufmaße sollten möglichst so aufbereitet werden, dass sie gleichfalls zu verwenden sind für

  7. Für die sachliche Richtigkeit hat der Bauleiter des Auftragnehmers die Verantwortung zu tragen. Für die vorangehende rechnerische Prüfung kann auch der Baukaufmann/die Baukauffrau herangezogen werden.

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Musterbrief: Beantragung eines gemeinsamen Aufmaßes (VOB/B § 14 Abs. 2) Musterbrief: Beantragung eines gemeinsamen Aufmaßes (VOB/B § 14 Abs. 2)
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