Bürgschaft
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Mit einer Bürgschaft soll der Anspruch eines Gläubigers gesichert werden. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, dem eigentlichen Hauptschuldner, für die Erfüllung einer künftigen oder bedingten Verbindlichkeit des Schuldners nach § 765 BGB einzustehen.
Liegt ein Bauvertrag nach der VOB vor, können Bürgschaften als eine Form der Sicherheitsleistung mit Bezug auf § 17 der VOB, Teil B vereinbart werden. Dabei gibt aber der Bürge die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Auftragnehmer ab. Der Bauunternehmer als Auftragnehmer übergibt dann die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber, wodurch die Sicherheit gewährt ist.
Bürgschaften können nach verschiedenen Bürgschaftsarten unterschieden werden.
Neben Ansprüchen auf Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung können noch weitere Regressansprüche des Auftraggebers maßgebend sein, die vor allem in den Vertragsbeziehungen zwischen einem General- bzw. Hauptunternehmer (GU/HU) und seinen Nachunternehmern (NU) auch in die Bürgschaften als Sicherheiten mit einbezogen werden.
Das betrifft beispielsweise folgende Ansprüche:
- bei Nichtzahlung des Mindestlohns an einen Arbeitnehmer nach § 1a im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG),
- bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (z.B. Urlaubskasse - ULAK),
- bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e Sozialgesetzbuch (SGB) und
- bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach § 150 Abs. 3 SGB VII.
Der Anspruchsrahmen einer Sicherheit kann auch umfassen
- geänderte oder zusätzliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 in VOB/B,
- Ansprüche auf vertragsmäßige Ausführung von Restleistungen,
- Ansprüche aus Erstattung von Überzahlungen.
Werden derartige, über die Vertragserfüllung und von Mängelansprüchen hinausgehenden Ansprüche in die Sicherheit einbezogen, können aber nicht die maximalen Prozentsätze für Sicherheitsleistungen nach § 7 Abs. 7 in VOB-2009/A bzw. die Sätze nach gewerblicher Sitte überschritten bzw. nur im Gesamtrahmen dieser Sicherheit als wertmäßiger Höchstbetrag gewährleistet werden.
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Musterbrief: Ablehnung der geforderten Bürgschaftsrückgabe nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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Musterbrief: Tauglichkeit des Bürgen für die Sicherheitsleistung (VOB/B § 17 Abs. 4)
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