Bürgschaft

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Bürgschaft

Mit einer Bürgschaft soll der Anspruch eines Gläubigers gesichert werden. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, dem eigentlichen Hauptschuldner, für die Erfüllung einer künftigen oder bedingten Verbindlichkeit des Schuldners nach § 765 BGB einzustehen.

Liegt ein Bauvertrag nach der VOB vor, können Bürgschaften als eine Form der Sicherheitsleistung mit Bezug auf § 17 der VOB, Teil B vereinbart werden. Dabei gibt aber der Bürge die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Auftragnehmer ab. Der Bauunternehmer als Auftragnehmer übergibt dann die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber, wodurch die Sicherheit gewährt ist.

Bürgschaften können nach verschiedenen Bürgschaftsarten unterschieden werden.

Neben Ansprüchen auf Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung können noch weitere Regressansprüche des Auftraggebers maßgebend sein, die vor allem in den Vertragsbeziehungen zwischen einem General- bzw. Hauptunternehmer (GU/HU) und seinen Nachunternehmern (NU) auch in die Bürgschaften als Sicherheiten mit einbezogen werden.

Das betrifft beispielsweise folgende Ansprüche:

  • bei Nichtzahlung des Mindestlohns an einen Arbeitnehmer nach § 1a im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG),
  • bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (z.B. Urlaubskasse - ULAK),
  • bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e Sozialgesetzbuch (SGB) und
  • bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach § 150 Abs. 3 SGB VII.

Der Anspruchsrahmen einer Sicherheit kann auch umfassen

  • geänderte oder zusätzliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 in VOB/B,
  • Ansprüche auf vertragsmäßige Ausführung von Restleistungen,
  • Ansprüche aus Erstattung von Überzahlungen.

Werden derartige, über die Vertragserfüllung und von Mängelansprüchen hinausgehenden Ansprüche in die Sicherheit einbezogen, können aber nicht die maximalen Prozentsätze für Sicherheitsleistungen nach § 7 Abs. 7 in VOB-2009/A bzw. die Sätze nach gewerblicher Sitte überschritten bzw. nur im Gesamtrahmen dieser Sicherheit als wertmäßiger Höchstbetrag gewährleistet werden.

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Musterbrief: Ablehnung der geforderten Bürgschaftsrückgabe nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1) Musterbrief: Ablehnung der geforderten Bürgschaftsrückgabe nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
Musterbrief: Tauglichkeit des Bürgen für die Sicherheitsleistung (VOB/B § 17 Abs. 4) Musterbrief: Tauglichkeit des Bürgen für die Sicherheitsleistung (VOB/B § 17 Abs. 4)
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Normen und Regelwerke zu Bürgschaft

DIN 1961 [2010-08] (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Anmerkung zu § 17 Abs. 1 2. Die...
[2010-08] VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 18960 [2008-02] Nutzungskostengruppe Anmerkungen Kapitalkosten Finanzierung und Abschreibung Fremdmittel Bürgschaften Erbpacht Dienstbarkeiten und Baulasten Fremdmittel, sonstiges Eigenmittel kal...
DIN 1961 [2010-08] (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen...

Baunachrichten zu Bürgschaft

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Vorsicht bei Sicherheiten! - 31.03.2011 Immer wieder kommt es in der Praxis zu Problemen, wenn Vertragserfüllungsbürgschaften auf der einen Seite und Gewährleistungseinbehalte auf der anderen Seite in Bauverträgen kombiniert werd
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Aktualisierung des Vergabehandbuchs - schon bekannt? - 19.11.2010 Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) wurde aktualisiert. Dieser Aktualisierung des VHB liegt ein Erlass vom Juni 2010 zugrunde...
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Bauaufträge im Kreislauf von Angebot, Ausführung, Nachtrag und Abrechnung -  Der Bauauftrag entsteht und ist wert das er zugrunde geht. A` la Goethe erleben die Firmen diesen ewigen Rhythmus am Bau. Vom Anbieten bis zum Abrechnen. Oft ist nach dem Angebot schon Schluss. Aber mit der Schlussrechnung ist der Auftrag noch nicht am Ende. Bauaufträge sind das tägliche Brot der Firmen. Lebenswichtig sind die Bauleistungen und Baupreise. Und eine gesunde Existenz erfordert eine schnelle und sichere Kalkulation sowie eine ordnungsgemäße Abrechnung.
Der Bauauftrag entsteht und ist wert das er zugrunde geht. A` la Goethe erleben die Firmen diesen ewigen Rhythmus am Bau. Vom Anbieten bis zum Abrechnen. Oft ist nach dem Angebot schon Schluss. Aber mit der Schlussrechnung ist der Auftrag noch nicht am Ende. Bauaufträge sind das tägliche Brot der Firmen. Lebenswichtig sind die Bauleistungen und Baupreise. Und eine gesunde Existenz erfordert eine schnelle und sichere Kalkulation sowie eine ordnungsgemäße Abrechnung.

Begriffs-Erläuterungen zu Bürgschaft

Neben Finanzmitteln müssen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auch für Bürgschaften aufkommen, und zwar als Sicherheit für Forderungen eines Gläubigers. Dafür können verschiedene Bür ...
Für die Gültigkeit der Bürgschaft ist die schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich. Das Schriftformerfordernis ist dafür im § 17 Abs. 4 VOB/B betont aufgeführt. Die Bürgschaft selbst muss sich ...
Die Beantragung, Ausreichung und Rückgabe von Bürgschaften Sicherheitsleistungen erfordern eine laufende Überwachung sowohl beim Auftraggeber als auch beim Auftragnehmer. Für letzteren ist die Überwa ...
In der Bauwirtschaft sind folgende Bürgschaften üblich: Bietungsbürgschaften bei der Ausschreibung und der Abgabe eines Angebots zu Bauleistungen als Sicherheit für den Kunden, wenn der Bietende nach ...
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