Bürgschaften bei ARGEn
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Neben Finanzmitteln müssen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auch für Bürgschaften aufkommen, und zwar als Sicherheit für Forderungen eines Gläubigers. Dafür können verschiedene Bürgschaftsverpflichtungen auftreten.
Die unter "Beispiele" zur Verfügung gestellte Übersicht liefert einen Überblick über die verschiedenen Arten von Bürgschaften.
Als Anspruchsteller für Bürgschaften gelten:
- Der Auftraggeber:
Er verlangt in der Regel Sicherheiten als Vertrags- und Mängelansprüchebürgschaften mit Bezug auf § 17 der VOB, Teil B. Dabei können verschiedene Varianten gewählt werden - entweder die ARGE stellt die Bürgschaften zu ihren Lasten oder die Gesellschafter liefern Bürgschaften anteilig entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnisses an der ARGE. Im letzteren Fall bedarf es des Einverständnisses des Auftraggebers, denn er hat dann mehrere Bürgschaften. Auch ist nicht mehr die Gesamtschuld Gegenstand der Bürgschaften, sondern nur die Schuld der einzelnen Gesellschafter.
- Die ARGE:
Bei z.B. einer Vertragserfüllungsbürgschaft der ARGE als "Gesamtbürgschaft" gegenüber dem Auftraggeber kann festgelegt werden, dass die einzelnen Gesellschafter Rückbürgschaften im Innenverhältnis gemäß ihrem Beteiligungsverhältnis stellen. Ein Gesellschafter kann auch als selbständiger Nachunternehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages außerhalb seiner Gesellschafterleistungen zum Vertragspartner der ARGE werden und dann ebenfalls zur Stellung von Sicherheiten in Form von Bürgschaften verpflichtet sein. Grundsätzlich sind mit den Nachunternehmern Bürgschaften für die Vertragserfüllung und Gewährleistung zu vereinbaren.
- Die Gesellschafter:
Erbringt ein Gesellschafter eine über seine Gesellschaftsverpflichtungen hinausgehende Leistung, kann er auch eine Bürgschaft von den anderen Gesellschaftern als Sicherheit verlangen, wenn das eingegangene Geschäft dies vorsieht.
Die Anforderung von Bürgschaften, deren Verfolgung und Rückgabe obliegt der
Kaufmännischen Geschäftsführung der ARGE.
Beispiele
zu Bürgschaften bei ARGEn
Arten von Bürgschaften
(1) Außenverhältnis zwischen ARGE und Auftraggeber (AG)
Arten von Bürgschaften einer ARGE - Außenverhältnis(2) Innenverhältnis zwischen ARGE und Gesellschaftern der ARGE (z.B. A und B)
Arten von Bürgschaften einer ARGE - Innenverhältnis
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Musterbrief: Ablehnung der geforderten Bürgschaftsrückgabe nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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