Bautagebuch

Bautagebuch

In der Regel wird das Bauunternehmen mit Bezug auf die vereinbarten Vertragsbedingungen zur Führung des Bautagebuchs verpflichtet. Es soll den Stand und den Fortschritt sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs lückenlos festhalten, ohne dass die Eintragungen damit automatisch rechtliche Relevanz besitzen. Sie können und werden jedoch oft z.B. für spätere Klärungen von Ereignissen, Beurteilung von Nachforderungen, eingetretenen Behinderungen u.a. herangezogen. Eine z.B. nach § 6 Abs. 1 VOB/B bei Behinderungen erforderliche Anzeige ersetzen sie allerdings nicht. Nach dem Abschluss der Bauarbeiten wird es zum wichtigen Bestandteil der Bauakte.

Für öffentliche Baumaßnahmen trifft das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008) im Abschnitt 420 Aussagen zur Führung des Bautagebuchs, besonders auch zu den festzuhaltenden Eintragungen, in einer Richtlinie zum ebenfalls vorgegebenen Formblatt 411. Das Formblatt 411wird unter "Beispiele" dargestellt.

Als Eintragungen sind regelmäßige und besondere Angaben zu unterscheiden:

  1. Regelmäßige Angaben:
    • Bezeichnung der Baumaßnahme bzw. der Bauunterhaltungsarbeiten,
    • Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen (genaue Bezeichnung der Unterlagen) sowie ggf. von Änderungen und Berichtigungen an den Auftragnehmer,
    • ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Name des Bauleiters des Auftragnehmers und jeder etwaige Personalwechsel,
    • Beginn und Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten,
    • arbeitstäglich das Wetter sowie die höchste und niedrigste Temperatur,
    • täglich die erbrachten Leistungen der Auftragnehmer und die Zahl der von ihnen beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation ( Polier, Facharbeiter, Werker),
    • Einsatz von Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, sowie Dauer und Ursache bei etwaigem Ausfall,
    • Eingang der vom Auftraggeber beigestellten und der vom Auftragnehmer gelieferten Stoffe und Bauteile,
    • Dokumentation der Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden.

  2. Besondere Angaben, Meldungen und Berichte zu Tatsachen, die insbesondere hinsichtlich der Vergütung oder der Ausführungszeit von Bedeutung sind, z.B.
    • Abweichungen der Beschaffenheit des Baugrundes von den Angaben in der Leistungsbeschreibung,
    • bei Bauarbeiten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände einmal oder falls erforderlich mehrmals täglich,
    • Notwendigkeit, Beantragung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von den ausgehändigten Bauzeichnungen,
    • mündliche Weisungen an Vertreter des Auftragnehmers (Name und Inhalt der Weisung),
    • Erledigung vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen und Prüfungsergebnisse,
    • alle Umstände, aus denen Schadensersatzansprüche oder das Recht zur Kündigung des Vertrages hergeleitet werden können,
    • Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten mit den Ursachen (Unfälle, Rutschungen, Streik),
    • bei Behinderungsanzeigen von Auftragnehmern: detaillierte Erfassung aller Sachverhalte, die für die Beurteilung der Gründe und des Umfanges der Behinderung von Bedeutung sein können und später zweifelsfreie Feststellungen ermöglichen.

Beispiele zu Bautagebuch

Formblatt 411 aus VHB


Quelle: Vergabe- und Vertragshandbuch, VHB-Bund, Ausgabe 2008, Formblatt 411

Normen und Regelwerke zu Bautagebuch

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