Behinderung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Als Behinderung gilt ein Ereignis, das die Bauausführung hemmt oder verzögert. Bei Vertragsabschluss konnte der Auftragnehmer davon nicht Kenntnis haben und mit dem Eintritt auch nicht rechnen. Eine Behinderung ist durch den Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber (AG) unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Grundlage dafür liefert für einen VOB-Vertrag § 6 Abs. 1 in VOB Teil B. Weist der Auftraggeber die Behinderungsanzeige zurück, wird diese nicht unwirksam. Im Streitfall wäre zu prüfen, ob die Anzeige berechtigt war oder nicht. Als Umstände für eine Behinderung kommen in Frage: - Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
- Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
- höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Diese angeführten Umstände führen nach § 6 Abs. 2, Nr. 1 nach einer Behinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist. Welche Umstände dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen sind, ist oft strittig. Zugehörig sind in der Regel jedoch - Pflichtverletzungen des Auftraggebers, beispielsweise unzureichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten wie die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung, der Bereitstellung von Planungsunterlagen, Geländeaufnahmen, Absteckungen u.a.,
- Anordnungen von Leistungsänderungen sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen,
- von Vorunternehmern des Auftraggebers verursachte Behinderungen und Bauablaufstörungen.
Eine besondere Betrachtung erfordern Witterungseinflüsse. Ist mit ihnen normalerweise bei der Angebotsabgabe zu rechnen, z.B. Bauzeit über das Winterhalbjahr oder einzelne Regentage im Sommer, liegt eine Behinderung dann nicht vor. Eine Behinderung kann sich nur aus außergewöhnlichen und über die üblichen Maße hinausgehende Einflüsse ableiten, z.B. extremer Frost über Monate, wochenlange Regenfälle, Sturmfluten u.a. Es gibt auch eine Reihe von Ursachen für Behinderungen, die z.B. vom Bauunternehmen selbst zu vertreten sind: Dem Auftragnehmer kann aus einer Behinderung einerseits Schadenersatz zustehen und zum anderen auch eine Bauzeitverlängerung entstehen. Eine Behinderung muss nicht zwangsläufig eine Bauzeitverlängerung nach sich ziehen.
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Musterbrief: Abweisung einer Behinderung infolge von Witterungseinflüssen (VOB/B § 6 Abs. 2, Nr. 2)
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Musterbrief: Abweisung einer Behinderungsanzeige (VOB/B § 6 Abs. 1 und 2, Nr. 1)
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Musterbrief: Behinderung der Bauausführung (VOB/B § 6 Abs. 1)
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Musterbrief: Berechnung von Mehrkosten und Schadenersatz infolge Behinderung bzw. Unterbrechung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (VOB/B § 6 Abs. 6)
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Musterbrief: Mitteilung über die Fortsetzung der Bauausführung durch den Auftragnehmer nach Behinderung (VOB/B § 6 Abs. 3)
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Musterbrief: Schadenersatz aus verlängerter Ausführungsfrist (VOB/B § 6 Abs. 6)
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Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.
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07.01.2012 Wie fühlen sich körperliche Handicaps an? Wie wirken sich
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Begriffs-Erläuterungen zu Behinderung
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