Ersatzvornahme
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Handelt es sich beim Bauvertrag um einen VOB-Vertrag, kann Ersatzvornahme durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers bzw. auf dessen Kosten zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich werden, wenn er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Als mögliche Anlässe kommen in Frage:
- Der Auftragnehmer kommt der Aufforderung zur Beseitigung von nach einer Abnahme festgestellten Mängeln nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB Teil B auch nach einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach.
- Der Auftragnehmer kommt seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Bauausführung festgestellten Mangels nach § 4 Abs. 7 VOB Teil B nach einer angemessenen Frist nicht nach, so dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag mit Kündigung nach § 8 Abs. 3 VOB Teil B entziehen und danach eine Ersatzvornahme durch einen Dritten verlassen kann.
- Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer den Vertrag nach § 8 Abs. 4 VOB Teil B entziehen, wenn letzterer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und danach die Leistung als Ersatzvornahme durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers ausführen lassen.
Im Gegensatz von Ersatzvornahme wird bei einem Werkvertrag (nach BGB) mit Bezug auf § 637 BGB von Selbstvornahme gesprochen, und zwar als Recht des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Auftragnehmer und Fristverstreichung.
Kostenlose Downloads
Wenn Sie folgende Dokumente
kostenlos herunterladen möchten, melden Sie sich bitte mit Ihrem
Nutzernamen und Passwort an. Falls Sie noch keine Bauprofessor-Anmeldung besitzen, können Sie sich
» hier kostenlos registrieren.
 |
Musterbrief: Ankündigung der Selbstvornahme nach erfolgloser Mängelbeseitigung (BGB § 637 Abs. 1)
|
 |
Musterbrief: Einspruch gegen vorgesehene Selbst- bzw. Ersatzvornahme (VOB/B § 13 Abs. 5, Nr. 2)
|
 |
Musterbrief: Ersatzvornahme nach Fristverstreichung zur Mängelanzeige (VOB/B § 4 Abs. 7)
|
 |
Musterbrief: Selbstvornahme nach erfolgloser Nacherfüllung und Verlangen auf Vorschuss (BGB § 637 Abs. 1)
|
 |
Musterbrief: Vorschuss für Aufwendungen einer Ersatzvornahme (VOB/B § 13 Abs. 5, Nr. 2)
|
 |
Musterbrief: Vorschuss für Aufwendungen einer Selbstvornahme (BGB § 637 Abs. 3)
|
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.
Das Bauunternehmen hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen (vgl. § 633 BGB und § 13 VOB, Teil B). Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn s ...