Fachlos
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Bauleistungen verschiedener Handwerks- oder Gewerbezweige sollen nach § 5 Abs. 2 in VOB, Teil A in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt und nach Fachlosen vergeben werden. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen kann auf eine Aufteilung bzw. Trennung verzichtet und auch mehrere Fachlose zusammen vergeben werden. Die Zusammenfassung bildet dann eine Losgruppe. Erfolgt dagegen die Aufteilung von Bauleistungen nach Mengen, dann wird von Teillosen gesprochen.
Die Aufteilung nach Fachlosen folgt in der Regel den gewerkemäßigen Zuordnungen sowie von Komplexleistungen einer Gesamtleistung, beispielsweise eines Auftrags nach den Gewerkeleistungen Erdarbeiten, Mauerarbeiten, Betonarbeiten u.a. Eine Gewerkeleistung wird oft auch einem Handwerkszweig wie Malerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Elektroarbeiten u.a. entsprechen.
Gerade bei der Aufteilung in Fachlose sind auch die Spezialisierung im Baugewerbe und ggf. territoriale Besonderheiten des Angebots auf dem Baumarkt zu berücksichtigen. Die Regel wird eine baumarktübliche Aufteilung sein.
Nach wirtschaftlichen Erwägungen kann auch die Bauzeit für die Bauausführung als wichtiger Einflussfaktor gelten. Eine knapp bemessene Bauzeit wird für eine weniger tiefe Aufteilung nach Fachlosen sprechen.
Bei der europaweiten Vergabe von Bauaufträgen – ab Erreichen der Schwellenwerte – nach den a-Paragrafen in der VOB/A gilt nicht die Trennung in Fachlose. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des § 97 Abs. 3 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).