Fachwerker
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Fachwerker (einschließlich Maschinisten und Kraftfahrer) ist die Bezeichnung für die Lohngruppe 2 nach dem BRTV -Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer.
Sie haben fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung auszuführen.
Als Regelqualifikation gelten die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe (Abschluss 2. Ausbildungsjahr), anerkannte Ausbildung in Ausbaugewerken (z.B. als Maler, Tischler) oder anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten bzw. Abschluss eines Baumaschinistenlehrgangs für Maschinisten.
Als Tätigkeitsmerkmale gelten beispielsweise für Schalungsbauer (Einschaler)
- Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln,
- Herstellen von Schalplatten,
- Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen.
Ob ein Arbeitnehmer der Lohngruppe 2 Anspruch auf den Mindestlohn 2 (seit 1. September 2009 im Baugewerbe nur noch gesetzlich geregelt im Tarifgebiet Westdeutschland und Berlin) hat, hängt wesentlich von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer, der die baugewerbliche Stufenausbildung der ersten Stufe abgeschlossen hat, aber nur mit dem Mischen von Mörtel und Beton sowie mit Aufräumarbeiten beschäftigt ist, trotz Erfüllung der Regelqualifikation der Lohngruppe nur den Lohn der Lohngruppe beanspruchen.
Demgegenüber wäre ein Arbeitnehmer, der zwar keine Ausbildung vorweisen kann, jedoch z.B. Werkzeuge lagert, bereithält und wartet sowie Bestandslisten führt, in die Lohngruppe 2 einzugruppieren, da typischerweise von anderweitig erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten ausgegangen werden müsste. Die ausgeübte Tätigkeit setzt sich in beiden Beispielen gegenüber der Ausbildung durch und lässt auf die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse schließen.