Fertigstellungsmeldung

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Fertigstellungsmeldung

Die Abnahme der Bauleistungen durch den Auftraggeber setzt zunächst voraus, dass die Bauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt sind. Dem Auftragnehmer wird empfohlen, dies schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. In diesem Zusammenhang sollte durch den Auftragnehmer auch das Verlangen zur Abnahme durch den Auftraggeber in der bei einem Bauvertrag nach VOB vorgesehenen Abnahmefrist innerhalb von 12 Werktagen bzw. ein Terminvorschlag mitgeteilt werden.

Sind noch Restarbeiten auszuführen, bliebe zu prüfen, ob dadurch die Gebrauchs- bzw. Nutzungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sofern das nicht der Fall ist, kann trotzdem eine Abnahme erfolgen. Das sollte aber durch den Auftragnehmer bereits in seiner Fertigstellungsmeldung mit aufgeführt werden, ggf. auch mit den dafür maßgebenden Gründen für die Restarbeiten.

Die Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer hat keine Beziehung zur früher üblichen Fertigstellungsbescheinigung bei Werkverträgen (nach BGB). Mit dem Gesetz zur Forderungssicherung (FoSiG vom 23.10.2008, in Kraft ab 01.01.2009) wurde die Fertigstellungsbescheinigung in § 641 a BGB ersatzlos mit Wirksamkeit ab 01.01.2009 gestrichen.

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Musterbrief: Fertigstellungsmeldung (VOB/B § 12 Abs. 1) Musterbrief: Fertigstellungsmeldung (VOB/B § 12 Abs. 1)
Musterbrief: Fertigstellungsmeldung mit Restarbeiten (VOB/B § 12 Abs. 1) Musterbrief: Fertigstellungsmeldung mit Restarbeiten (VOB/B § 12 Abs. 1)
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Begriffs-Erläuterungen zu Fertigstellungsmeldung

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