Fertigstellungsmeldung
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Die Abnahme der Bauleistungen durch den Auftraggeber setzt zunächst voraus, dass die Bauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt sind. Dem Auftragnehmer wird empfohlen, dies schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. In diesem Zusammenhang sollte durch den Auftragnehmer auch das Verlangen zur Abnahme durch den Auftraggeber in der bei einem Bauvertrag nach VOB vorgesehenen Abnahmefrist innerhalb von 12 Werktagen bzw. ein Terminvorschlag mitgeteilt werden.
Sind noch Restarbeiten auszuführen, bliebe zu prüfen, ob dadurch die Gebrauchs- bzw. Nutzungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Sofern das nicht der Fall ist, kann trotzdem eine Abnahme erfolgen. Das sollte aber durch den Auftragnehmer bereits in seiner Fertigstellungsmeldung mit aufgeführt werden, ggf. auch mit den dafür maßgebenden Gründen für die Restarbeiten.
Die Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer hat keine Beziehung zur früher üblichen Fertigstellungsbescheinigung bei Werkverträgen (nach BGB). Mit dem Gesetz zur Forderungssicherung (FoSiG vom 23.10.2008, in Kraft ab 01.01.2009) wurde die Fertigstellungsbescheinigung in § 641 a BGB ersatzlos mit Wirksamkeit ab 01.01.2009 gestrichen.
Kostenlose Downloads
Wenn Sie folgende Dokumente
kostenlos herunterladen möchten, melden Sie sich bitte mit Ihrem
Nutzernamen und Passwort an. Falls Sie noch keine Bauprofessor-Anmeldung besitzen, können Sie sich
» hier kostenlos registrieren.
 |
Musterbrief: Fertigstellungsmeldung (VOB/B § 12 Abs. 1)
|
 |
Musterbrief: Fertigstellungsmeldung mit Restarbeiten (VOB/B § 12 Abs. 1)
|
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.