Haftung als Gesamtschuldner
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach § 840 Abs. 1 als Gesamtschuldner.
Der Gläubiger kann die Leistung von jedem Schuldner einfordern, entweder von jedem insgesamt oder nur zu Teilen. Die Gesamtschuldner bleiben dem Gläubiger bis zur Erfüllung der Gesamtleistung verpflichtet (§ 421 BGB). Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, sind die Schuldner untereinander zu gleichen Teilen nach § 426 BGB verpflichtet. Nach § 128 HGB haften auch die Gesellschafter einer Personengesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegengesetzte Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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