Haftung nach VOB

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Haftung nach VOB

Nach § 10 Abs. 1 VOB, Teil B haften die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vertraglich einander für

  • eigenes Verschulden sowie
  • das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen.

Danach wird immer ein Verschulden der Vertragspartner vorausgesetzt, und zwar zunächst unabhängig davon, von wem ein Schadenersatz zu leisten ist. Dabei kann auch ein Verschulden von einem gesetzlichen Vertreter des Vertragspartners oder weitere Erfüllungsgehilfen – wie z.B. ein mit der Bauaufsicht betrauter Architekt oder externer Bauingenieur – maßgebend sein. Nicht zu den Erfüllungsgehilfen zählen die Lieferanten z.B. von Baustoffen, Vermieter von Baugeräten u.a.

Darüber hinaus haften die Vertragspartner auch gesetzlich, wenn sie bei einem eingetretenen Schaden von einem Dritten in Haftung genommen werden. Dies wird speziell in den Abs. 2 bis 6 im § 10 VOB, Teil B geregelt.

Ein Dritter ist ein nicht unmittelbar am Bau und auch nicht im Rahmen des Bauvertrags Beteiligter, der beispielsweise einen Schaden durch ungenügende Absperrung der Baustelle, Beschmutzungen und Staubeinwirkung, herunterfallende Baumaterialien u.a. erlitt. Besonders im Verkehrsbau, aber auch im Hoch- und Tiefbau können und werden solche Schäden auftreten. Dann bleibt zwischen den Vertragspartnern zu klären, wer für solche Schäden haftet und wie die Schadenshöhe untereinander auszugleichen ist.

Voraussetzung ist dabei, dass

  • dem Dritten ein Schaden entstanden ist und vom ihm auch geltend gemacht wird und
  • die Vertragspartner dafür auch als Haftende in Frage kommen.

Wendet sich ein Dritter an den Auftraggeber, für einen Schaden zu haften, für den der Auftragnehmer allein den Schaden zu tragen hat, dann ist dies von ihm auch gegenüber dem Auftragnehmer deutlich zu machen.

Der Ausgleich für den Schaden kann zwischen den Vertragspartnern auch von vornherein vereinbart werden. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dann ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verfahren, wofür § 242, § 426 und § 840 BGB maßgebend sind. Nach § 242 soll jeder Verantwortliche mit jenem Teil haften, der auch seinem Teil am Schaden entspricht. Nach § 426 sind die Haftenden zu gleichen Teile verpflichtet, wenn sie gesamtschuldnerisch nach § 840 BGB haften.

Ist ein Schaden durch eine Haftpflichtversicherung, z.B. durch die Bau-Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers oder durch die Bauwesenversicherung entstanden, dann trägt der Auftragnehmer in der Regel den Schaden allein.

In einem solchen Fall wird der Auftraggeber eine an ihn gerichtete Forderung eines geschädigten Dritten zur Übernahme der Haftung weiter an den Auftragnehmer verweisen.

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Musterbrief: Abweisung zur Haftung gegenüber einem Dritten (VOB/B § 10 Abs. 3) Musterbrief: Abweisung zur Haftung gegenüber einem Dritten (VOB/B § 10 Abs. 3)
Musterbrief: Verweis auf Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten (VOB/B § 10 Abs. 3) Musterbrief: Verweis auf Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten (VOB/B § 10 Abs. 3)
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.

Normen und Regelwerke zu Haftung nach VOB

DIN 1961 [2010-08] (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbind...
DIN 1960 [2010-08] (1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel...
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Baunachrichten zu Haftung nach VOB

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Ausgleichsberechnung von Nachträgen – Unter- oder Überdeckung? -  Das Leistungsverzeichnis präsentiert sich als eine Parade aufgestellter Positionen. Scheinbar beliebig austauschbar. In Reih und Glied stehen sie trügerisch geordnet mit Menge, Text und Preis. Tatsächlich sind die Positionen aber vernetzt. Beauftragt wird ein verknüpftes Geflecht von Einzelleistungen. Eine nachträgliche Änderung zieht eine Reihe anderer Änderungen nach sich. Mit der Schlussrechnung kommt dann das dicke Ende. Im Konglomerat von gekündigten, geänderten und zusätzlichen Leistungen kombiniert mit Minder- und Mehrmengen verliert man schnell den Überblick.
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Finden und Verstehen von "DIN-Inhalten" mit www.baunormenlexikon.de -  www.baunormenlexikon.de Das Bauen ist durch technische Regeln bestimmt. Zum Stand der Technik bietet das DIN die umfangreichste Informationsquelle. Vertrauenswürdige, hochwertige und vielfältige Fachinformationen. Normen sind wichtig für den Wettbewerb. Grundlage des Geschäftes auch für kleine mittelständische Unternehmen. Sie beschreiben, wie bauliche Anlagen und Bauprodukte beschaffen sein sollen. Gebaut wird nach "DIN". Bestellt natürlich auch. Entscheidend für die Qualität der Bauleistungen. Und nicht nur im Streit um Gewährleistung und Haftung orientiert man sich am technischen Bezugssystem der DIN-Normen.
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Begriffs-Erläuterungen zu Haftung nach VOB

Die allgemeine Haftung umfasst grundsätzlich die Haftung für eigenes Verschulden, was in der Folge die Übernahme von Ersatz eines eingetretenen Schadens und/oder das Eingestehen einer daraus resultie ...
In den meisten Fällen der Bauausführung wird der Auftragnehmer als Leistender für aufgetretene Mängel haftbar sein. Sind jedoch die Mängelansprüche nicht berechtigt, kann der Auftragnehmer die Mängel ...
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