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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die allgemeine Haftung umfasst grundsätzlich die Haftung für eigenes Verschulden, was in der Folge die Übernahme von Ersatz eines eingetretenen Schadens und/oder das Eingestehen einer daraus resultierenden Verbindlichkeit bedeutet. Die Haftung bezieht sich grundsätzlich auf Pflichtverletzungen bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Schuldner hätte die Folgen seiner Handlung erkennen können oder müssen. Eine vorsätzliche Handlung liegt vor, wenn der Betreffende diese Handlung im Bewusstsein ihrer Folgen vornimmt. Spezielle Regelungen zur Haftung sieht das Vertragsrecht zu Bauverträgen nach der VOB im § 10 VOB, Teil B vor.
Baupreis-Informationen zu Haftung
Bodenbelagarbeiten || reinigen, Betonreste, Mörtelreste, Gipsreste, Moos, Humus, Klebstoff-/Spachtelreste, Klebstoffreste, Moos, Algenbewuchs, abkehren, Heißwasserstrahlen, Heißwasserstrahlen, mit Rei...
Normen und Regelwerke zu Haftung
DIN 52460 [2000-02] Allgemeine Begriffe - Fugen- und Glasabdichtungen
DIN EN 544 [2011-09] Probenahme - Bitumenschindeln
DIN EN 544 [2011-09] Probenahme - Bitumenschindeln
DIN EN 544 [2011-09] Probenahme - Bitumenschindeln
DIN EN 1856-1 [2009-09] Begriffe - Metall-Bauteile für Abgasanlagen
DIN EN 13914-1 [2005-06] 8.5.1 Allgemeines Es kann wünschenswert sein, das Erscheinungsbild eines Putzes wegen Verfärbungen, stark uneinheitlicher Oberflächenbeschaffenheit oder Schmutzablagerungen o...
DIN 16836 [2005-08] 5.1 Allgemeines Mehrschichtverbundrohre müssen so beschaffen sein, dass ihre Wirkungsweise und Haltbarkeit durch die bei üblichem Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und...
DIN EN 14509 [2007-02] Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Selbsthaftung automatische Haftung des Kerns an der Deckschicht (den Deckschichten) ohne Anwendung eines K...
DIN EN 12272-3 [2003-04] Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gelten die folgenden Begriffe. 3.1 aktives Adhäsionsvermögen erforderlich zur Haftung an feuchter Gesteinskörnung im Originalzustan...
DIN 1961 [2010-08] (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbind...
Baunachrichten zu Haftung
29.04.2011 Immer wieder hört man von besonderen Vorschriften, die angeblich bei einer Haftung für „versteckte Mängel“ greifen sollen...
20.04.2012 Nach einem BGH-Urteil vom 21.12.2011 erfasst die Nacherfüllung im Kaufrecht auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften sowie den Einbau der neuen mangelfreien Kaufsache. Im Rahmen einer vom Justizministerium anberaumten Anhörung hat das Baugewerbe gefordert, dass diese Rechtsprechung auch im B2B-Bereich Anwendung findet.
www.baunormenlexikon.de Das Bauen ist durch technische Regeln bestimmt. Zum Stand der Technik bietet das DIN die umfangreichste Informationsquelle. Vertrauenswürdige, hochwertige und vielfältige Fachinformationen. Normen sind wichtig für den Wettbewerb. Grundlage des Geschäftes auch für kleine mittelständische Unternehmen. Sie beschreiben, wie bauliche Anlagen und Bauprodukte beschaffen sein sollen. Gebaut wird nach "DIN". Bestellt natürlich auch. Entscheidend für die Qualität der Bauleistungen. Und nicht nur im Streit um Gewährleistung und Haftung orientiert man sich am technischen Bezugssystem der DIN-Normen.
Jedermann weiß: Wer baut - braucht Material. "Material schiebt": spricht der Bauleiter. Ohne Baumaterial ist die Baustelle ein Friedhof. Kalkulatorisch sind es Stoffkosten. Baustoffe, die mengen- und wertmäßig eingebaut werden. Als Gebrauchsgut mit Eigenschaften. Genormt nach der Bauproduktenrichtlinie. Für die Haftung nach dem Bauproduktengesetz. Und bunt marketinggestylt in Produktdatenblättern. Bauprodukte inspirieren Bauherren, Architekten und Ausführende.
Das Leistungsverzeichnis präsentiert sich als eine Parade aufgestellter Positionen. Scheinbar beliebig austauschbar. In Reih und Glied stehen sie trügerisch geordnet mit Menge, Text und Preis. Tatsächlich sind die Positionen aber vernetzt. Beauftragt wird ein verknüpftes Geflecht von Einzelleistungen. Eine nachträgliche Änderung zieht eine Reihe anderer Änderungen nach sich. Mit der Schlussrechnung kommt dann das dicke Ende. Im Konglomerat von gekündigten, geänderten und zusätzlichen Leistungen kombiniert mit Minder- und Mehrmengen verliert man schnell den Überblick.
29.02.2012 Architekten und Bauherren haben häufig ein besonderes Vertrauensverhältnis. Deswegen werden Architekten oftmals als „Sachwalter“ ihrer Bauherren angesehen. Diese traditionelle Beziehung zwischen dem Bauherrn und seinem Planer hat seit jeher aber ihre Tücken, erläutert die ARGE Baurecht.
22.02.2012 Nachlässigkeiten im Immobilienbetrieb können für den Eigentümer
schwerwiegende Folgen haben. Riskiert wird eine unbegrenzte Haftung - nicht nur
wenn der eigene Mieter zu Schaden kommt, sondern auch dessen Kunden.
Begriffs-Erläuterungen zu Haftung
In einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erklären die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich das Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung, die damit verbundene gegenseitige Unterstützung und die Haftungsreg ...
Die Umweltschadenhaftung kann in einzelnen Fällen (z.B. Deponien, Herstellung von Straßenbaustoffen, Mischanlagen) von Wichtigkeit sein und sollte stets gesondert geprüft werden. Eine Sonderform stel ...
Die Bauherrenhaftung ist von Bedeutung z. B. bei Verletzungen, sowie der Auswahl von am Bau Beteiligten, der Überwachungspflicht der Baustelle, der Verkehrssicherheit auf angrenzenden Straßen u. a.
Die Grundbesitzer- und Gebäudehaftung soll die Risiken z. B. bei Verletzungen an einem schadhaften Bauzaun, bei Sturz durch Glatteis u.a. absichern.
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