Hemmung einer Verjährung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um die Dauer der Hemmung (§§ 203 ff BGB).
Folgende Maßnahmen des Gläubigers können zur Hemmung der Verjährung führen:
- Erhebung der Klage,
- Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids,
- Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
- Zustellung der Streitverkündung,
- Vermeidung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
- Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
Falls die Erhebung einer Klage oder die Einleitung des Mahnverfahrens im Hinblick auf die sonst ungestörten Beziehungen zum Schuldner nicht zweckmäßig erscheint, besteht die Möglichkeit, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass er sich für eine bestimmte Frist verpflichtet, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Die schriftliche Vereinbarung eines konkreten Termins ist zu empfehlen.
Die Verjährung ist neuerdings auch gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geführt werden (vgl. § 203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dem Gläubiger ist zur erleichterten Beweisführung dringend zu empfehlen, den Beginn und das Ende von Verhandlungen in Protokollvermerken zu dokumentieren.
Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die Verjährung durch eine Mahnung, erneute Rechnungsstellung, Androhung gerichtlicher Schritte, Übersendung von Kontoauszügen oder dergleichen nicht gehemmt oder unterbrochen wird.