Imparitätsprinzip

Imparitätsprinzip

Als handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz nach § 252 im Handelsgesetzbuch (HGB) verlangt das Imparitätsprinzip, dass noch nicht realisierte, aber bereits erkennbare Verluste ausgewiesen werden müssen, d. h. im Sinne des Vorsichtsprinzips und im Gegensatz zum Realisationsprinzip.

Keine wichtigen
Meldungen verpassen!
bauprofessor.nachrichten
Ihr kostenloser Newsletter
E-Mail:
» Abonnieren