Kündigung Bauvertrag durch den Auftraggeber
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Bauvertrag kündigen. Gleichfalls wie nach § 649 BGB steht dem Auftraggeber auch nach der VOB/B die freie Entscheidung zu, einen Bauvertrag zu beenden, gesprochen wird dann von einer freien Auftraggeberkündigung des Bauvertrags. Für eine solche Kündigung muss kein wichtiger Grund vorliegen. Andererseits können wichtige Gründe, die vom Auftragnehmer hervorgerufen wurden, Anlass für eine Kündigung durch den Auftraggeber sein.
Für die freie Auftraggeberkündigung wird ein Musterbrief als Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" empfohlen.
Eine freie Kündigung des Auftraggebers ist auch dann möglich, wenn er selbst den Grund dafür liefert oder evtl. selbst Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat.
Die Kündigung kann sich sowohl auf einzelne Teile (als Teilkündigung) als auch auf den gesamten Vertrag beziehen.
Für die Kündigung durch den Auftraggeber können auch Gründe infolge drohender Insolvenz des Auftragnehmers vorliegen, so nach § 8 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B beispielsweise
- Zahlungseinstellung des Auftragnehmers,
- Beantragung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
- Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse an Vermögen des Auftragnehmers.
Die angeführten Gründe sind für sich jeweils selbstständig zu betrachten und ggf. heranzuziehen. Der Auftraggeber kann die Kündigung auch erst vorsehen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird und beispielsweise ein anderer Gläubiger dieses vorher beantragt hat.
Als Gründe für eine außerordentliche Auftraggeberkündigung des Bauvertrags, d.h. Kündigung aus wichtigem Grund, kommen in Frage:
- mangelhafte oder vertragswidrig ausgeführte Leistungen (§ 4 Abs. 7 VOB/B) während der Vertragsdurchführung bis vor der Abnahme,
- verzögerter Baubeginn und Leistungsverzug (§ 5 Abs. 5 VOB/B),
- unzureichender Einsatz eigener Kapazitäten bei der Ausführung,
- Nichtbekanntgabe des vorgesehenen Einsatzes von Nachunternehmern und Durchführung von Leistungen der Nachunternehmer ohne Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz (§ 4 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B).
Für die außerordentliche Auftraggeberkündigung kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" verwendet werden.
Auch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung kann als Kündigungsgrund durch den Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag nach § 8 Abs. 4 VOB/B in Frage kommen, jedoch mit einer Fristsetzung von maximal 12 Werktagen (= 2 Wochen). Für die Rechtsfolgen wie Ersatzvornahme, Erstattung von Mehrkosten und Schadenersatz sowie weitere Nutzung von Einrichtungen für den Weiterbau gelten die Regelungen wie bei jeder Kündigung analog.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Für die Kündigung durch den Auftraggeber gilt die Schriftform und zwar sowohl für freie als auch außerordentliche Kündigungen. Sie ist vom Auftraggeber selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter vorzunehmen. Als Empfänger muss der Auftragnehmer oder ebenfalls ein von ihm bevollmächtigter Vertreter angegeben werden.
Für öffentliche Bauaufträge wird im Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2008) das Formblatt 463 für die Kündigung empfohlen.
Weiterhin wird darauf verwiesen, eine Kündigung grundsätzlich mit Fax vorab unter Aufbewahrung des Sendeprotokolls und einer Durchschrift des jeweiligen Schreibens vorzunehmen und zusätzlich am gleichen Tag postalisch mit Einschreiben-Rückschein zu versenden.
Eine Kündigung sollte erst nach fristlosem Ablauf der in der Kündigungsandrohung bestimmten Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen. Sie ist zeitnah vorzunehmen. Die möglichen Gestaltungen für öffentliche Aufträge sind im Formblatt Vordruck 463 aus VHB-Bund, Ausgabe 2008 dargestellt.
Das Recht der Kündigung ist zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt der mängelfreien Abnahme.
Sowohl bei einem VOB- als auch bei einem BGB-Bauvertrag steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er an Kosten erspart, was er anderweitig erwirbt und was er böswillig zu erwerben unterlässt.