Baurecht / BGB

Mängelanzeige während der Bauausführung

Eine Mängelanzeige während der Bauausführung ist die Meldung von Fehlern während der Bauzeit. Der Auftraggeber verlangt damit deren Beseitigung. Ziel ist eine korrekte Bauausführung.

Wann können Mängel vorliegen?

Ein Mangel zur Bauleistung liegt vor, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistung nicht der vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Ist- und Soll-Beschaffenheit weichen voneinander ab. Mängel können vom Auftraggeber bzw. Besteller festgestellt werden:
Dem Auftraggeber fällt die Aufgabe zu, die Bauausführung des Bauunternehmens als Auftragnehmer während der Bauzeit zu überwachen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Das gilt unabhängig von der gewählten Art des Bauvertrags. Inhaltlich sind an beide grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen und dieselben Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Bau des Elbtowers in Hamburg musste unter anderem wegen finanzieller Probleme und Bodenabsenkungen gestoppt werden.
Der Bau des Elbtowers in Hamburg musste unter anderem wegen finanzieller Probleme und Bodenabsenkungen gestoppt werden. Bild: © f:data GmbH

Festgestellte Mängel anzeigen

Die Mängelanzeige während der Bauausführung kann wie folgt vorgesehen werden:
  • Form der Anzeige:
    Festgestellte Mängel während der Bauausführung sind dem Auftragnehmer anzuzeigen bzw. zu rügen. Dabei ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Die Frist ist nicht vorbestimmt.
    „Die Anzeige sollte vom Auftraggeber grundsätzlich schriftlich erfolgen und die Frist so angemessen sein, dass dem Auftragnehmer auch ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung zur Verfügung steht.“
  • Hinweis auf mögliche Folgen
    Bereits bei der Anzeige und Fristsetzung kann der Auftraggeber darauf hinweisen, dass bei fehlender Reaktion der Bauauftrag entzogen werden kann. Bei einem VOB-Vertrag ergibt sich dies aus § 4 Abs. 7 VOB Teil B.
  • Fruchtloser Fristablauf
    Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, kann dem Auftragnehmer der Auftrag entzogen werden. Bei einem VOB-Vertrag leitet sich dies aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB Teil B ab. Die Erklärung muss erfolgen und kann auch auf einen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

Folgen bei Auftragsentziehung

Bleibt die verlangte Mängelbeseitigung aus und der Auftrag wurde entzogen, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine
  • Ersatzvornahme bei einem VOB-Vertrag nach § 4 Abs. 7 VOB Teil B durchzuführen, d.h. die mit Mängeln behaftete Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten beheben zu lassen
  • Selbstvornahme bei einem BGB-Vertrag nach § 637 BGB als Nacherfüllung verlangen, ggf. nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst zu beseitigen.

Auftragnehmer trägt die Kosten

Der Bauunternehmer als Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits während der Bauausführung festgestellte mangelhafte bzw. vertragswidrige Leistungen auf seine Kosten zu beseitigen und die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen selbst zu tragen.
Weiterhin kann sich auch noch eine Pflicht auf Schadenersatz des Auftragnehmers ableiten, wenn er selbst für die mangelhafte Leistung verantwortlich ist.

Zahlungseinbehalt während der Bauausführung

Steht dem Auftraggeber das Recht zur Mängelbeseitigung nach Anzeige eines Mangels während der Bauzeit zu, steht ihm Folgendes zu:
  • Recht auf Zahlungseinbehalt
    Nach Anzeige eines Mangels während der Bauzeit kann der Auftraggeber bis zur Mängelbeseitigung einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern. Dies kann durch eine Kürzung der Abschlagszahlung erfolgen und leitet sich aus § 641 Abs. 3 BGB ab.
  • Druckzuschlag
    Die Zahlungskürzung wird in der Baupraxis oft als "Druckzuschlag " bezeichnet. Sie kann in der Regel bis zur Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten angemessen sein.
Oft wird vom Auftraggeber eine festgestellte mangelhafte Leistung während der Bauausführung auch erst zur Abnahme angezeigt und die Mängelbeseitigung gefordert.
„Zu beachten ist dabei: Bei einem VOB-Vertrag wandelt sich der Anspruch auf Herstellung einer mangelfreien Leistung in einen Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 13 Abs. 4 VOB Teil B. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt mit Ablauf der Mängelanspruchsfrist.“
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
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