Mängelanspruchsfristen
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Regelfrist richtet sich nach § 634a BGB und ist dort mit 5 Jahren bestimmt. Fehlt eine Vereinbarung, dann gelten im VOB-Vertrag die im § 13 Abs. 4 VOB/B festgelegten Mängelansprüchefristen, und zwar differenziert für Bauwerke sowie andere Werke und Leistungen:
- 1 Jahr:
- für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen (VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 1),
- 2 Jahre:
- für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen,
- für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen und Teile, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist zu übertragen (VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 2),
- 4 Jahre:
- für Bauwerke nach VOB/B § 13 Abs. 4, Nr. 1,
- 5 Jahre:
- für Bauwerke nach BGB § 634a,
- 5 Jahre:
- für Sachen wie Baustoffe, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (BGB § 438 Abs. 2),
- für den Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen (BGB § 634a Abs. 2),
- beliebig:
- im VOB-Vertrag kann auch jede andere Frist vereinbart werden.
Die Verjährungsfristen gelten jedoch dann nicht, wenn eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff BGB vorliegt, wenn beispielsweise das Eigentum Dritter infolge des Mangels an der Bauleistung beschädigt wurde.
Ist die Mängelansprüchefrist abgelaufen und liegen keine unerledigten Mängelanzeigen mehr vor, können Forderungen danach vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer weitere Nachbesserungen ablehnen. Für die Mitteilung an den Auftraggeber wird die Schriftform empfohlen.
Analog kann auch der Auftragnehmer bei einem Bauvertrag nach BGB die Nacherfüllung bei Mängelansprüchen ablehnen, wenn die Anspruchsfrist abgelaufen bzw. verjährt ist.
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung von Verjährungsfristen ist in Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zulässig. Fristbeginn ist jeweils der Tag der Abnahme bzw. Teilabnahme.
Andere als in BGB und VOB empfohlenen Mängelansprüchefristen sollten nur dann vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind bei öffentlichen Bauaufträgen nach § 9 Abs. 6 VOB-2009, Teil A gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und inwieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann auch gehemmt und/oder unterbrochen werden.
Liegt eine Unterbrechung vor, ist die bis zum Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Die Frist beginnt nach der Unterbrechung (Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung) wieder neu zu laufen, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist oder einer an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. Die neue Laufzeit beträgt nach § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B maximal 2 Jahre.
Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch ebenfalls vor dem Ende der Regelfrist oder einer anderen vereinbarten Frist.
Wurde durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit für Mängelansprüche in Form des Einbehalts von Geld aus der Schlussrechnung und Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto geleistet, dann besteht Anspruch des Auftragnehmers auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags nach Ablauf der Verjährungsfrist.
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Musterbrief: Ablehnung der Nacherfüllung wegen Ablauf der Mängelanspruchsfrist (BGB § 634a)
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Musterbrief: Ablehnung von Mängelansprüchen wegen Ablauf der Mängelanspruchsfrist (VOB/B § 13 Abs. 4 und 5)
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Musterbrief: Auszahlung des Sicherungseinbehalts für Mängelansprüche (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Mängelanzeige in der Mängelanspruchsfrist (VOB/B § 13 Abs. 5, Nr. 1)
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Musterbrief: Mängelanzeige während der Bauausführung mit Fristsetzung (VOB/B § 4 Abs. 7)
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Musterbrief: Neubeginn der Mängelanspruchsfrist nach Mängelbeseitigung (VOB/B § 13 Abs. 5, Nr. 1)
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