Neubeginn der Verjährung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Der Neubeginn (früher Unterbrechung) einer Verjährung bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt.
Der Neubeginn tritt nur noch in 2 Fällen ein:
- Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner oder
- Beantragung oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung (§ 212 BGB).