Neubeginn der Verjährung

Neubeginn der Verjährung

Der Neubeginn (früher Unterbrechung) einer Verjährung bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt.
Der Neubeginn tritt nur noch in 2 Fällen ein:

  • Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner oder
  • Beantragung oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung (§ 212 BGB).
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