Höhere Mindestlöhne und Lohngrenzen seit Januar

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Höhere Mindestlöhne und Lohngrenzen seit Januar
07.02.2012

Höhere Mindestlöhne und Lohngrenzen seit Januar

Höhere Mindestlöhne und Lohngrenzen seit Januar
Foto: © mapoli-photo - Fotolia 

Seit 1. Januar 2012 gelten mit Bezug auf den Tarifvertrag – Mindestlohn höhere Mindestlöhne im Baugewerbe:

ab 01 .01.2012  Mindestlohn 1  Mindestlohn 2 
Ostdeutschland  10,00 €  ../. 
Westdeutschland  11, 05 €  13,40 € 
Berlin  11, 05 €  13,25 € 

 

Eine weitere Erhöhung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für den Mindestlohn 2 West um 0,30 €, für die Mindestlohn 2 Berlin um 0,30 € sowie für den Mindestlohn 1 Ost um 0,25 € vorgesehen, während ab 2013 der Mindestlohn 1 West und der Mindestlohn 1 Berlin unverändert bleiben werden.

Im Dachdeckerhandwerk erhöhte sich der Mindestlohn ebenfalls zum 1. Januar 2012 bundeseinheitlich um 20 Cent auf nunmehr 11,00 € pro Stunde mit Bezug auf die "Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk" vom 29.12.2011. Zum 1. Januar 2013 ist eine weitere Erhöhung auf 11,20 € je Stunde vorgesehen. Gültig sind die Mindestlöhne für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die zum Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk fallen.

Im Gebäudereinigerhandwerk erhöhen sich die Mindestlöhne zum 1. Januar 2012

  • auf 8,82 € in der Lohngruppe 1 (im Wesentlichen Innenreinigung) in Westdeutschland und Berlin und in Ostdeutschland
  • auf 7,33 € pro Stunde in Lohngruppe 1 in Ostdeutschland.

Die Mindestlöhne gelten für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, welche die im Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung genannten Tätigkeiten ausüben. Diese umfassen im Wesentlichen die Außen- und Innenreinigung von Bauwerken inklusive der Inneneinrichtungen, die Reinigung haustechnischer Anlagen, Maschinen sowie Verkehrs- und Freiflächen.

Neuerungen gibt es seit 1. Januar auch bei der Zeitarbeit. Es gelten nunmehr Lohnuntergrenzen, und zwar

  • von 7,89 € pro Stunde in den alten Bundesländern und
  • von 7,01 € pro Stunde in den neuen Bundesländern und Berlin.

Grundlage liefert die "Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung", veröffentlicht am 28.12.2011. Eine Erhöhung ist zum 1. November 2012 vorgesehen, und zwar auf 8,19 € (West) und 7,50 € (Ost und Berlin).

Für Zeitarbeitnehmer gelten vorrangig weiterhin die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers, jedoch mindestens die jeweilige Lohnuntergrenze.

Mit der Lohnuntergrenze soll gesichert werden, dass unabhängig von einem vom Gleichstellungsgrundsatz abweichenden Tarifvertrag jedem in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmer mindestens das in der Rechtsverordnung festgesetzte Mindeststundenentgelt für verleih- und verleihfreie Zeiten gezahlt wird.

Wird durch ein Zeitarbeitsunternehmen gegen die Zahlung von Lohnuntergrenzen verstoßen, dann handelt es ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.

Der Einsatzbetrieb (Entleiher) ist seit 1. Januar 2012 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

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