Offene Hangelsgesellschaft (OHG)
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Offene Handelsgesellschaft ist im Baugewerbe relativ selten anzutreffen. Rechtsgrundlage sind die §§ 105 bis 160 im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie die Bestimmungen zur GbR im BGB. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind vom Grundsatz her günstiger als bei einem Einzelunternehmen, da bei der OHG mindestens zwei Gesellschafter unberschränkt haften und dadurch eine höhere Kreditwürdigkeit gegeben sein kann. Der Abschluss einer OHG ist formlos durch Vertrag möglich. Als Bezeichnung erhält sie den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters. Im Handelsregister beträgt Eintragungspflicht (Abteilung A). Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch. An Steuern fällt Gewerbesteuer an.