Parallelausschreibungen für gleiche Leistungen
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Eine Parallelausschreibung liegt meistens dann vor, wenn die gleichen Leistungen parallel ausgeschrieben werden, beispielsweise
- nach verschiedenen Ausschreibungsformen bzw. Vergabearten oder
- sowohl nach der VOB, Teil A sowie nach der VOL oder
- aufgeteilt nach verschiedenen Losen.
Meistens dienen solche Scheinausschreibungen der Markterkundung, vorrangig vorab zur Einholung von Preisen und technologischen Ausführungsvarianten.
Dienen sie der Markterkundung, dann sind sie bei Ausschreibungen nach VOB/A nach § 2 Abs. 4 unzulässig.