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Sehr geehrte Damen und Herren,
schlechte Zahlungsmoral in ganz Europa, insbesondere die Baubranche ist davon betroffen und mit der Situation unzufrieden. Die neue Richtlinie der EU sollte da Verbesserung bringen. Doch kaum schüttelten sich die Politiker vergangenen Donnerstag, angesichts der "gut gelungenen" neuen Richtlinie zufrieden die Hände, wurde schon die erste Kritik laut. Denn was für einen Teil der Länder der Europäischen Union Fortschritt bedeutet, heißt für die Bauunternehmen und Handwerker unseres Landes vielleicht nur noch länger auf das wohlverdiente Geld warten… Ob die neue EU-Richtlinie den EU Ministerrat passiert und wie sie deutsches Recht wird, ist noch nicht entschieden. Wie es weitergeht, erfahren Sie in den bauprofessor.nachrichten. Mit freundlichen Grüßen Volker Bechinger bauprofessor.nachrichten EU-Beschluss:
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Foto: © Gerhard Seybert - Fotolia
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Vom EU-Parlament gerade beschlossen und als Konsens quer durch alle Parteien bejubelt, steht die neue EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug bei Wirtschaft und Verbänden bereits hart in der Kritik. Ziel war es die Zahlungsmoral zu verbessern und kleinen und mittleren Unternehmen zu einer schnelleren Bezahlung Ihrer Rechnungen zu verhelfen. Mit dem Beschluss tritt nun vor allem für Unternehmen der Bauwirtschaft das Gegenteil ein, das jedenfalls befürchten die Wirtschaftsverbände.
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Foto: © Gina Sanders - Fotolia
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Sowohl die VOB/B, als auch das BGB sehen vor, dass der Auftraggeber einen geschlossenen Bauvertrag jederzeit und ohne Grund kündigen kann. Diese Kündigung "erkauft" er sich jedoch dadurch, dass der Auftragnehmer dann gegen den Auftraggeber Anspruch auf Erstattung des gesamten ursprünglichen Auftragsvolumens hat, sich hierbei jedoch das anrechnen lassen muss, was er an Aufwendungen erspart hat oder zu ersparen böswillig unterlassen hat. Regelmäßig sind dies die in das ursprüngliche Auftragsvolumen einkalkulierten Gemeinkosten und Wagnis und Gewinn, da ja die Lohn- und Materialkosten üblicherweise bei Nichtausführung der Leistung auch erspart werden. |
Foto: © erneuerbare energie - Fotolia
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Barrierefreies Bauen bedeutet laut Wikipedia "Wohnungen, Gebäude sowie öffentliche Orte so zu planen und zu bauen, dass sie (…) von allen Menschen ohne fremde Hilfe und ohne jegliche Einschränkung genutzt werden können". Fast zwölf Jahre haben die Experten im DIN-Ausschuss beraten, um den ersten Teil der DIN 18040 zu verabschieden. Die neue DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" ersetzt nun die alte DIN 18024-2 "Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen". |
Foto: © mapoli-photo - Fotolia
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Im Baugewerbe gelten seit 1. September dieses Jahres neue Mindestlöhne. Das kann sich direkt auf die Angebotskalkulation in Ihrem Unternehmen auswirken. Denn die Höhe des Mittel- bzw. Kalkulationslohns bei der Angebotskalkulation wird durch die Entlohnung der baugewerblichen Arbeitnehmer mit bestimmt. |
| In dieser Ausgabe: |
| EU-Beschluss: Ansporn für Zahlungsmoral oder Zahlungsverzug? |
| Problematisch: Kündigung eines Bauvertrages Neue Rechtsprechung zur Höhe der fälligen Ansprüche |
| Neue Norm im Oktober 2010: DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen |
| Mindestlohn im Baugewerbe: zum 01.09.2010 erhöht |
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