bauprofessor.nachrichten Donnerstag 28. Oktober 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,

schlechte Zahlungsmoral in ganz Europa, insbesondere die Baubranche ist davon betroffen und mit der Situation unzufrieden. Die neue Richtlinie der EU sollte da Verbesserung bringen.

Doch kaum schüttelten sich die Politiker vergangenen Donnerstag, angesichts der "gut gelungenen" neuen Richtlinie zufrieden die Hände, wurde schon die erste Kritik laut. Denn was für einen Teil der Länder der Europäischen Union Fortschritt bedeutet, heißt für die Bauunternehmen und Handwerker unseres Landes vielleicht nur noch länger auf das wohlverdiente Geld warten…

Ob die neue EU-Richtlinie den EU Ministerrat passiert und wie sie deutsches Recht wird, ist noch nicht entschieden. Wie es weitergeht, erfahren Sie in den bauprofessor.nachrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Bechinger
bauprofessor.nachrichten
 

EU-Beschluss:
Ansporn für Zahlungsmoral oder Zahlungsverzug?

EU-Beschluss: Ansporn für Zahlungsmoral oder Zahlungsverzug?
Foto: © Gerhard Seybert - Fotolia
Vom EU-Parlament gerade beschlossen und als Konsens quer durch alle Parteien bejubelt, steht die neue EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug bei Wirtschaft und Verbänden bereits hart in der Kritik. Ziel war es die Zahlungsmoral zu verbessern und kleinen und mittleren Unternehmen zu einer schnelleren Bezahlung Ihrer Rechnungen zu verhelfen. Mit dem Beschluss tritt nun vor allem für Unternehmen der Bauwirtschaft das Gegenteil ein, das jedenfalls befürchten die Wirtschaftsverbände. » Weiterlesen

Problematisch: Kündigung eines Bauvertrages
Neue Rechtsprechung zur Höhe der fälligen Ansprüche

Kündigung eines Bauvertrages
Foto: © Gina Sanders - Fotolia
Sowohl die VOB/B, als auch das BGB sehen vor, dass der Auftraggeber einen geschlossenen Bauvertrag jederzeit und ohne Grund kündigen kann. Diese Kündigung "erkauft" er sich jedoch dadurch, dass der Auftragnehmer dann gegen den Auftraggeber Anspruch auf Erstattung des gesamten ursprünglichen Auftragsvolumens hat, sich hierbei jedoch das anrechnen lassen muss, was er an Aufwendungen erspart hat oder zu ersparen böswillig unterlassen hat. Regelmäßig sind dies die in das ursprüngliche Auftragsvolumen einkalkulierten Gemeinkosten und Wagnis und Gewinn, da ja die Lohn- und Materialkosten üblicherweise bei Nichtausführung der Leistung auch erspart werden.

Problematisch für den Auftragnehmer ist, dass er diesen Anspruch prüfbar darlegen muss. Hierfür muss er also zwingend seine Urkalkulation offen legen und sehr aufwendige Berechnungen anstellen. Ferner eröffnet dies im erheblichen Umfang Diskussionspotential zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Frage der Richtigkeit der erfolgten Abrechnung.

Zum 01.01.2009 wurde diese aufwendige Berechnung vom Gesetzgeber dahingehend "entschärft", dass im Rahmen des Forderungssicherungsgesetzes § 649 BGB dergestalt neu gefasst, dass eine gesetzliche Vermutung eingefügt wurde, dass im Zweifel der Auftragnehmer jedenfalls Anspruch auf 5 % des Auftragsvolumens hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden geringer ist. Dies wird dem Auftraggeber aber regelmäßig natürlich nicht gelingen.
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Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover.
(Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen, www.delheid.de)



+++ unsere Empfehlung in eigener Sache: Mit der Software x:bau von f:data legen Sie im Falle einer Vertragskündigung Ihre Ansprüche sofort prüfbar dar. Die Aufteilung nach Gemeinkosten, Wagnis, Gewinn, Lohn- und Materialkosten können Sie damit mühelos nachweisen. » Mehr Informationen
 

Neue Norm im Oktober 2010:
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen

Barrierefreies Bauen
Foto: © erneuerbare energie - Fotolia
Barrierefreies Bauen bedeutet laut Wikipedia "Wohnungen, Gebäude sowie öffentliche Orte so zu planen und zu bauen, dass sie (…) von allen Menschen ohne fremde Hilfe und ohne jegliche Einschränkung genutzt werden können". Fast zwölf Jahre haben die Experten im DIN-Ausschuss beraten, um den ersten Teil der DIN 18040 zu verabschieden. Die neue DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" ersetzt nun die alte DIN 18024-2 "Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen".

In der Neufassung wurden die vorhandenen Inhalte grundlegend umstrukturiert, Angaben zu sensorischen Anforderungen und zu Schutzzielen neu aufgenommen und Arbeitsstätten aus dem Anwendungsbereich der Norm gestrichen. » Weiterlesen

Die relevanten Auszüge aus beiden Normen sowie ergänzende Inhalte zum Thema "Barrierefreies Bauen" finden Sie unter www.baunormenlexikon.de.
 

+++ besuchen Sie uns auf der bau 2011 in München +++
+++ Halle C3 - Stand Nr. 101 - 17.-22. Januar 2011 +++
 

Mindestlohn im Baugewerbe zum 01.09.2010 erhöht

Mindestlohn im Baugewerbe
Foto: © mapoli-photo - Fotolia
Im Baugewerbe gelten seit 1. September dieses Jahres neue Mindestlöhne. Das kann sich direkt auf die Angebotskalkulation in Ihrem Unternehmen auswirken. Denn die Höhe des Mittel- bzw. Kalkulationslohns bei der Angebotskalkulation wird durch die Entlohnung der baugewerblichen Arbeitnehmer mit bestimmt.
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St-Nr. 161/108/13191
USt.-IdNr. DE 150109650
Verantwortlich für den Inhalt: Volker Bechinger
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In dieser Ausgabe:
EU-Beschluss:
Ansporn für Zahlungsmoral oder Zahlungsverzug?
Problematisch: Kündigung eines Bauvertrages
Neue Rechtsprechung zur Höhe der fälligen Ansprüche
Neue Norm im Oktober 2010:
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen
Mindestlohn im Baugewerbe:
zum 01.09.2010 erhöht

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Redaktionelle Beiträge dieser Ausgabe: Cornelia Schidlo, Markus Cosler, Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß, Hans Peter Finke, Volker Bechinger

Layout und Gestaltung:
Martina Schultze