Rahmenvertrag
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Rahmenverträge sind Zeitverträge, die den Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit verpflichten, definierte Leistungen auf Abruf in Einzelaufträgen (Einzelverträgen), zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Rahmenverträge für ein gesamtes Geschäftsjahr sind üblich für den Einkauf von Materialien bzw. Stoffen.
Bauunternehmen vereinbaren oft in Rahmenverträgen den Kauf einer bestimmten Menge oder Wertgröße an Stoffen ( Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe). Werden die vereinbarten Größen auch im Ist erreicht und evtl. sogar überschritten, erteilt der Lieferant dann eine Gutschrift oder eine Auszahlung oder ggf. eine zusätzliche Stofflieferung als Bonus.
Rahmenverträge sind auch üblich bei Zeitvertragsarbeiten. Im Vergabehandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2008) werden für die Bauunterhaltungsmaßnahmen der öffentlichen Auftraggeber spezielle Anforderungen in Form von " Rahmenverträgen für Zeitvertragsarbeiten " gestellt, und zwar mit den Formblättern 611.1 und 611.2 sowie Erläuterungen in einer zugeordneten Richtlinie.
Bevor eine Eingangsrechnung, beispielsweise bei Materialkäufen, zu Mieten, zu Reparaturen und Transporten, Nachunternehmerleistungen u. a., als Aufwendungen im Bauunternehmen gebucht wird, bedarf es ...