Sachbezugswerte
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Für Zwecke der Berechnung und Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie für die Besteuerung von Lohn bzw. Gehalt werden jährlich Sachbezugswerte durch Erlass der Finanzbehörden bzw. in der Sachbezugsverordnung festgesetzt. Die Sachbezugswerte erhalten die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes. Sie stellen einen Geldwert dar, werden jedoch nicht in Barmitteln bereit gestellt. Zu versteuern ist nur der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern, nicht der tatsächliche Wert, der vom Arbeitgeber zugeschossen wird.
Für das Jahr 2012 gelten folgende Sachbezugswerte für:
- Verpflegung täglich 7,30 € bzw. 219,00 € monatlich,
- nur teilweise zur Verfügung gestellte Verpflegung monatlich 47 € für Frühstück, 86 € jeweils für Mittagessen und für Abendessen,
- Kantinenmahlzeiten 1,57 € für Frühstück sowie 2,87 € für Mittag- und Abendessen,
- freie Unterkunft täglich 7,07 € und 212,00 € monatlich.
Die Sachbezugswerte sind nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen anzuwenden, die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstanden sind. Hier gilt der Betrag der tatsächlichen Aufwendungen, die vom Arbeitgeber zu 100 % steuerfrei erstattet werden dürfen.
Unabhängig von den angeführten Werten gelten für den Einsatz auf Baustellen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe die Regelungen im § 6 im Bundesrahmentarifvertrag ( BRTV-Baugewerbe), beispielweise für die Fahrtkostenabgeltung, den Verpflegungszuschuss und die Auslösung sowie analog im § 7 im Rahmentarifvertrag für Angestellte und Poliere im Baugewerbe (RTV Angestellte). Ist die Fahrtkostenabgeltung zu versteuern, kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung vornehmen. Der Verpflegungszuschuss unterliegt nicht der Lohnsteuer.
Von den Sachbezugswerten sind die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers zu unterscheiden.
Bei analoger Berechnung für Unternehmen in Ostdeutschland bei niedrigeren durchschnittlich angenommenen Jahresgehältern von 39.570,96 € für Angestellte mit einem Satz von 0,32 % sowie von 38.588,04 € für Poliere errechnet sich ebenfalls ein Satz von 0,32 %.