Sachmängel bei Bauleistungen
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bzw. Besteller eine mängelfreie Leistung zu verschaffen. Mangelfrei ist eine Bauleistung, wenn sie nach § 633 Abs. 2 BGB sowie bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 1 VOB/B frei von Sachmängeln ist.
Sachmängel liegen vor, wenn die Bauleistung
- nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, auch nicht hinsichtlich einzelner Teilleistungen,
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
- nicht die zu erwartende Funktionstüchtigkeit aufweist.
Von Sachmängeln wird in der Regel dann gesprochen, wenn die Bauleistung zur Abnahme nicht mängelfrei ist. Sachmängel können aber auch bereits während der Bauausführung vorliegen und als solche angezeigt werden sowie Abstellung gefordert werden.
Die Aufwendungen für die Beseitigung von Sachmängeln hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern er nicht von Mängelansprüchen frei ist, beispielsweise nach Anmeldung von Bedenken des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B.