Schlusszahlungsanzeige gegenüber NU
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Der General- bzw. Hauptunternehmer als Auftraggeber wird gegenüber einem Nachunternehmer als Auftragnehmer nach geprüfter Schlussrechnung den Schlusszahlungsbetrag feststellen und darüber eine Zusammenstellung vornehmen, die oft dem Auftragnehmer als Schlusszahlungsanzeige übermittelt wird. Auf dieser Grundlage ist nachvollziehbar, welcher Betrag und nach welchen Aufrechnungen bzw. welche Gegenforderungen zur Zahlung kommt.
Unter Beispiele wird eine Schlusszahlungsanzeige dargestellt, und zwar als Zusammenstellung bzw. Anlage über die Schlusszahlung bei einem Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer (GU=Auftraggeber) und einem Nachunternehmer (NU=Auftragnehmer). In diesem Fall gilt der GU als Steuerschuldner ( Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen) für die Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz, deshalb erfolgt die Rechnungslegung des NU an den GU nur über den Nettobetrag der Bauleistung. Im anderen Fall, wenn der Auftraggeber kein Steuerschuldner für die Umsatzsteuer wäre, läge eine Schlussrechnung mit Bruttobeträgen vor, wobei die Durchrechnung wieder analog ist.
Im Beispiel wird nur die Schlussrechnung zugrunde gelegt, d.h. nach bereits erfolgter Absetzung von bisher bereits vorgenommenen Abschlagszahlungen. In der Schlusszahlungsanzeige können noch weitere Aspekte berücksichtigt werden, beispielsweise Rechnungsminderungen aus Rechenfehlern, Fehlern im Aufmaß, nicht ausgeführten Leistungspositionen u.a. Etwaige weitere Vorbehalte, die einen Einfluss auf die Schlusszahlung haben können, sollten bereits mit der Abnahme schriftlich vor- bzw. festgehalten werden, z.B. Mängel, Restleistungen, Vertragsstrafe.
Die Schlusszahlungsanzeige kann auch zwischen den Vertragspartnern als Protokoll verfasst und ggf. darüber auch eine Vereinbarung getroffen werden. Ein Beispiel hierzu wird unter Schlusszahlungsprotokoll gegenüber dem NU als Auftragnehmer dargestellt.
Die Bestätigung des Protokolls durch die Vertragspartner sollte mit der Verbindlichkeit verbunden sein, dass durch die Partner weitere gegenseitige Forderungen ausgeschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Forderungen aus eventuellen Mängelansprüchen des Auftraggebers.
Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass die Ausführungen zur Schlusszahlung ebenfalls und in gleichem Maße maßgebend sind, wenn in sich abgeschlossene Teile der Leistung nach einer Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig nach § 16 Abs. 4 VOB/B festgestellt und bezahlt werden.
Beispiele
zu Schlusszahlungsanzeige gegenüber NU
Schlusszahlungsanzeige des Auftraggebers
Kostenlose Downloads
Wenn Sie folgende Dokumente
kostenlos herunterladen möchten, melden Sie sich bitte mit Ihrem
Nutzernamen und Passwort an. Falls Sie noch keine Bauprofessor-Anmeldung besitzen, können Sie sich
» hier kostenlos registrieren.
 |
Musterbrief: Schlusszahlungserklärung mit Ablehnung weiterer Zahlungen (VOB/B § 16 Abs. 3, Nr.3 und 5)
|
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.