Selbstvornahme
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Nach § 637 BGB kann ein Auftraggeber (AG) als Besteller wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der Auftragnehmer (AN) die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern darf.
Für die Beseitigung des Mangels als Selbstvornahme kann der Auftraggeber bzw. Besteller für die Aufwendungen, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einen Vorschuss verlangen.
Handelt es sich dagegen um einen Bauvertrag auf Grundlage der VOB bei einem aufgetretenen Mangel nach Abnahme der Bauleistung innerhalb der Mängelanspruchsfrist und erfolglos abgelaufener Fristsetzung eine Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 in VOB, Teil B erfolgen.
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Musterbrief: Selbstvornahme nach erfolgloser Nacherfüllung und Verlangen auf Vorschuss (BGB § 637 Abs. 1)
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Musterbrief: Vorschuss für Aufwendungen einer Selbstvornahme (BGB § 637 Abs. 3)
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