Sicherheitsleistung in Teilbeträgen

Sicherheitsleistung in Teilbeträgen

Die Partner eines VOB-Vertrags können bestimmen, dass die Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung in Teilbeträgen geleistet wird, und zwar in Höhe von maximal 10 % von jeder Abschlagsrechnung bzw. Abschlagszahlung, bis die Gesamtsumme der Sicherheitsleistung erreicht ist.

Wurde Bürgschaft als Form der Sicherheitsleistung vorgesehen, schließt eine nicht rechtzeitige Vorlage einer Bürgschaft keine Berechtigung zur Kündigung des Bauvertrages ein. Der Auftraggeber darf dann vom Guthaben des Auftragnehmers, z.B. von der ersten Abschlagszahlung, einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einbehalten.

Ein Beispiel zur Sicherheitsleistung in Teilbeträgenkann unter Beispiele eingesehen werden.

Die einbehaltenen Beträge sind vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen (= 3 Wochen) bei einem gemeinsam vereinbarten Geldinstitut auf einem Sperrkonto einzuzahlen. Ein solches Konto ist nach § 17 Abs. 5 VOB/B als „Und-Konto“ anzulegen. Weiterhin hat der Auftraggeber zu veranlassen, dass das Geldinstitut den Auftragnehmer über die Einzahlung informiert.

Zinsen aus den einbehaltenen Beträgen auf dem Sperrkonto stehen dem Auftragnehmer zu. Öffentliche Auftraggeber sind jedoch berechtigt, einen einbehaltenen Betrag auf das eigene Verwahrgeldkonto zu nehmen. Dann wird der Betrag nicht verzinst.

Beispiele zu Sicherheitsleistung in Teilbeträgen

Sicherheitsleistung in Teilbeträgen

Auftraggeber:  Generalunternehmer (GU)  Umsatzsteuerschuldner als Steuerschuldner nach § 13 B Umsatzsteuergesetz 
Auftragnehmer:  Nachunternehmer (NU)   stellt Abschlagsrechnungen Netto ohne Umsatzsteuer an GU 

Auftragssumme Netto  100.000  € 
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung 5 %  5.000  € 
1. Abschlagsrechnung vom NU  20.000  € 
Einbehalt durch GU 5 %  1.000  € 
2. Abschlagsrechnung vom NU  30.000  € 
Einbehalt durch GU 5 %  1.500  € 
usw. 

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