Sicherheitsleistung nach VOB
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Sicherheitsleistung nach § 9 Abs. 7 und 8 der VOB -2009, Teil A und § 17 der VOB Teil B dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Bauleistungen und die Mängelansprüche sicherzustellen. Ist nichts anderes im Vertrag vereinbart, kann Sicherheit durch folgende Arten geleistet werden:
- Einbehalt von Geld durch den Auftraggeber,
- Hinterlegung von Geld durch den Auftragnehmer,
- Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Die Wahl unter den angeführten Arten der Sicherheit kann der Auftragnehmer treffen. Er hat das einseitige Recht zur Wahl, und zwar ohne besondere Vereinbarung. Der Auftraggeber kann dieses Wahlrecht nicht nach seinen Wünschen beeinflussen oder ggf. sogar in Geschäftsbedingungen vorschreiben, beispielsweise ein Einbehalt von Geld und evtl. noch unter Ausschluss einer Verzinsung. Derartige Vertragsklauseln sind von vornherein unwirksam.
Ist die Art der Sicherheitsleistung nicht im Vertrag vereinbart worden, sollte der Auftragnehmer dem Auftragnehmer seine Wahl zur Art mitteilen. Dafür wird die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftragnehmer (Bezug VOB)" empfohlen.
Der Auftragnehmer kann auch eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Letzteres gilt selbst dann, wenn er bereits eine Sicherheit geleistet hat. Der Auftraggeber kann dieses Austauschrecht auch mit Vertragsklauseln nicht ausschließen. Finden sich in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers Beschränkungen, müssten diese inhaltlich kontrolliert werden.
Für das Verlangen nach Austausch der Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftragnehmer (Bezug VOB)" genutzt werden.
Der Austausch einer Sicherheit durch den Auftragnehmer setzt aber voraus, dass bei Forderung auf Herausgabe der alten Sicherheit die neue zeitgleich gewährt wird. Als Beispiel sei angeführt, dass die Auszahlung beispielsweise des bisherigen Einbehalts durch den Auftraggeber verbunden wird mit der Übergabe einer Bürgschaftsurkunde. Beim Austausch ist es ebenfalls wieder Recht des Auftragnehmers, zwischen den Arten der Sicherheit zu wählen.
Unter den Arten gilt die Sicherheit durch Bürgschaft als Vorzugsvariante. Für den Auftragnehmer bietet sie den Vorteil, dass die Kosten bzw. Provision für die Avale geringer sind als die Mehrkosten, wenn durch Einbehalt das Geld fehlt, evtl. Zinsen für aufzunehmende Kredite anfallen und die Liquidität geschmälert wird.
Wenn der Auftragnehmer bei vereinbarter Sicherheit durch Bürgschaft aber nicht in der Lage ist, eine solche zu stellen, kann sich der Auftraggeber Sicherheit durch Einbehalt von Geld nehmen.
Wer als Bürge in Frage kommt, ist in § 17 Abs. 2 VOB/B aufgeführt. Die Kreditinstitute der EU sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste angegeben. In dieser Liste sind die in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kredit- und Kautionsversicherer aufgeführt. Sie können auch unter " www.bafin.de/nn_722764/SharedDocs/Downloads/DE/Verbraucher/Recherche/li__ki__gesamt.html " eingesehen werden.
Für Bauaufträge mit öffentlichen Auftraggebern wird der Sicherheitsumfang nach VOB im § 9 Abs. 7 und 8 in VOB-2009, Teil A empfohlen. Danach soll die Sicherheit nicht höher bemessen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren und den Auftragnehmer finanziell nicht zu hoch zu belasten. Auf eine Sicherheitsleistung sollte ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten, beispielsweise bei Abbruch und Rückbau. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 € (ohne Umsatzsteuer), sollte auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auch auf Sicherheit für die Mängelansprüche verzichtet werden. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie Freihändiger Vergabe sind Sicherheitsleistungen in der Regel nicht zu verlangen. Diese Empfehlungen kommen Auftragnehmern unmittelbar finanziell zugute.
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Musterbrief: Ablehnung der geforderten Bürgschaftsrückgabe nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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Musterbrief: Ablehnung der Rückgabe des Sicherheitseinbehalts nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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Musterbrief: Aufforderung zur Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts (VOB/B § 17 Abs. 6, Nr. 3)
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Musterbrief: Austausch der Sicherheitsleistung durch eine andere (VOB/B § 17 Abs. 3)
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Musterbrief: Auszahlung des Sicherungseinbehalts für Mängelansprüche (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Nachfrist zur Einzahlung des Einbehalts (VOB/B § 17 Abs. 6, Nr. 3)
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Musterbrief: Nachfrist zur Rückzahlung des Einbehalts für Mängelansprüche (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren (Mängelansprüchebürgschaft) (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit zum Ablauf der Mängelansprüchefrist (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft (VOB/B § 17Abs. 8, Nr. 1)
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Musterbrief: Rückgabe des Einbehalts als Sicherheit zur Vertragserfüllung (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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Musterbrief: Rückzahlung des Einbehalts für Mängelansprüche nach Fristablauf (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts für Mängelansprüche nach 2 Jahren (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 2)
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Musterbrief: Tauglichkeit des Bürgen für die Sicherheitsleistung (VOB/B § 17 Abs. 4)
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Musterbrief: Teilrückgabe des Einbehalts als Sicherheit zur Vertragserfüllung (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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Musterbrief: Verweigerung der Bürgschaft auf erstes Anfordern (VOB/B § 17 Abs. 4)
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Musterbrief: Wahl der Art für die Sicherheitsleistung (VOB/B § 17 Abs. 2 und 3)
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Musterbrief: Weigerung der Bürgschaftsrückgabe zur Vertragserfüllung (VOB/B § 17 Abs. 8, Nr. 1)
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