Soziallöhne
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Soziallöhne umfassen die gesetzlich sowie tariflich bedingte Lohnzahlungen ohne adäquate Arbeitsleistung für die gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter).
Dabei handelt es sich im Einzelnen beispielsweise um Lohnzahlungen für Tage wie
- Feiertage,
- tarifliche und gesetzliche Ausfalltage mit Bezug auf § 4 BRTV-Baugewerbe, z.B. für Freistellungen für Arztbesuche, Freistellungen aus familiären Gründen, Freistellung für Behördengänge, Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern u.a.
- Ausfalltage abgeleitet aus Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Sozialgesetzbuch III u.a.,
- Krankheitstage mit Lohnfortzahlungsanspruch,
- 13. Monatseinkommen (Alte Bundesländer),
- Urlaubsgeld sowie
- zusätzliches Urlaubsgeld.
Die Soziallöhne gelten zusammen mit den Grundlöhnen als Basis für die Sozialkosten und lohnbezogenen Kosten bei der Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten bei der Bestimmung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation.
Im Muster des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. für die Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten werden die Soziallöhne im Abschnitt 2.1 ausgewiesen, jedoch ohne Differenzierung des Anteils mit und ohne ULAK.
In den aufrufbaren Berechnungsformularen wird bei den Grundlöhnen in 2 Spalten differenziert nach den Anteilen an den Soziallöhnen jeweils mit und ohne ULAK. Nicht alle Bau-Gewerke unterliegen dem Verfahren zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, wonach ein festgelegter Prozentsatz mit Bezug auf die betriebliche Bruttolohnsumme als Solidarbeitrag abzuführen und anschließend für die Urlaubsentgelte und Ausbildungskosten umverteilt zu verwenden ist.
Beispielsweise sind Unternehmen des Dachdecker-, Glaser und Malerhandwerks nicht in das ULAK-Verfahren eingebunden. Diese Betriebe zahlen das Urlaubsentgelt unmittelbar an die Beschäftigten ohne Verrechnung nach vorheriger Umlage, d.h. als direkte Soziallöhne. Bei der Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten ist dies zu berücksichtigen, weil sich danach unterschiedliche Ergebnisse mit oder ohne ULAK darstellen. In den Berechnungsformularen werden deshalb auch eine Zwischensumme 1 nach der Position 2.1.3 und danach die Anteile der Soziallöhne mit und ohne ULAK ausgewiesen.
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