Stundenlohnarbeiten
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Stundenlohnarbeiten können in einem Leistungsverzeichnis (LV) nach § 4 Abs. 2 VOB /A (2009) ausgeschrieben und vertraglich zur Ausführung mit Bezug auf § 2 Abs. 10 VOB/B vereinbart werden. Das betrifft vorwiegend Bauleistungen von geringerem Umfang, die überwiegend Lohnkosten verursachen. Weiterhin sieht § 7 Abs. 1 in VOB/A-2009 vor, dass angehängte Stundenlohnarbeiten – auch synonym als „Regiearbeiten“ bzw. „Regiestunden“ bezeichnet – nur in einem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. In der Baupraxis sind sie jedoch oft und z.T. in erheblichem Umfang im Ist anzutreffen, besonders bei Baumaßnahmen der Sanierung/Rekonstruktion, Umbau, Rückbau, Abbruch und im Tiefbau. Zur Sicherung einer Vergütung müssen die Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart werden. Einfach zu vereinbaren wäre die Vergütung, wenn eine „reine“ Ausschreibung für einen Stundenlohnvertrag erfolgt. In diesem Fall sind die betreffenden Positionen im Leistungsverzeichnis Normalpositionen und als solche im Angebot mit Einheitspreisen für die Mengeneinheit „Stunde“ anzubieten. Werden Stundenlohnarbeiten dagegen im Leistungsverzeichnis für einen Leistungsvertrag gewissermaßen als „angehängt“ ausgeschrieben, ist dies möglich als - Bedarfsposition (Eventualposition) mit Gesamtbetrag unter Angabe eines Stundenumfangs als Vordersatz, für den mit dem Angebot ein Einheitspreis wie für jede andere Normalposition zu bestimmen ist, oder
- Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag für eine Stunde als Menge, für die ein Einheitspreis anzubieten ist, ggf. differenziert nach Beschäftigungs- bzw. Lohngruppen.
Mit dem Bauvertrag ist dann auf Grundlage des Angebots die Vergütung der Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren. Sind Stundenlohnarbeiten bereits vor Beginn der Ausführung vereinbart worden, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung. Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise für die Position im Leistungsverzeichnis oder die im Rahmen einer Pauschalsumme festgelegten Beträge. Für Stundenlohnarbeiten, die in einem Leistungsvertrag als Positionen ohne konkreten Leistungsbezug vereinbart werden, erfolgt die Vergütung nach Aufwand und nicht nach der Leistung. In der Regel lässt sich für solche Arbeiten auch keine Leistung festlegen, meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt.
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Excel-Vorlage: Stundenverrechnungssätze
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Musterbrief: Beginn von Stundenlohnarbeiten (VOB/B § 15 Abs. 3)
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Musterbrief: Einwendungen gegen vorgelegte Stundenzettel (VOB/B § 15 Abs. 3)
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Musterbrief: Nachträgliche Vereinbarung zur Vergütung ausgeführter Stundenlohnleistungen (VOB/B § 15 Abs. 5)
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Musterbrief: Übergabe von Nachweisen über ausgeführte Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzettel) (VOB/B § 15 Abs. 3)
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Musterbrief: Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten (VOB/B § 2 Abs. 10)
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Musterbrief: Verlangen nach einer Aufsichtsperson bei Stundenlohnarbeiten (VOB/B § 15 Abs. 2)
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Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.
Normen und Regelwerke zu Stundenlohnarbeiten
DIN 1961 [2010-08] Art und Umfang der Leistung Vergütung Ausführungsunterlagen Ausführung Ausführungsfristen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Verteilung der Gefahr Kündigung durch den Auf...
DIN 1960 [2010-08] (1) 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangre...
[2010-08] VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
DIN 1960 [2010-08] (1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus 1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen ( Absatz 2) und 2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 un...
DIN 1961 [2010-08] (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, d...
Baunachrichten zu Stundenlohnarbeiten
Unsere Welt ist ständig in Bewegung. Auch wenn es ums Geld geht. Global und brisant sind es die Währungen infolge wechselnder Leistungskraft und Schulden von Staaten. Stabile Zustände fordern ein Gleichgewicht. Fortdauern wird kompensiert. Ein ständiger Prozess von Anpassungen. Aber wie geschieht es? Welche Gleichgewicht bildenden Variablen sind womit vernetzt?
31.05.2011 Immer wieder ist unklar was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet sind. Die Regelung des § 15 VOB/B zu den Stundenlohnzetteln ist sehr umfassend...
Die Löhne sind neben den Baustoffen der Kostenfaktor am Bau. Sie steigen derzeit nicht so stark wie die Baustoffpreise. Aber sie sind sehr differenziert, facettenreich und von politischer Brisanz. Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlöhne, Tarifrunden und der Baustreik 2007 sind ein Zeichen hierfür. Löhne sind regional und für die Berufsgruppen am Bau verschieden. Dies beginnt schon mit den Bruttolöhnen der Arbeitnehmer. Diese werden als Arbeiterlöhne oder Mittellöhne kalkuliert. In der Tarifrunde-Bau 2007 wurden die Tariflöhne ab 1.6.07 um 3,1 % und weiteren 1,5 % ab 1.4.08 erhöht. Geltend bei tariflicher Bindung. Oft wird auch außertariflich entlohnt. Mehr in Richtung Mindestlohn als übertariflich. Die offiziellen Arbeiterlöhne im Baugewerbe streuen in Deutschland von ca. 9 bis 16 €/ h. Der Ausbau kann die Streubreite noch erweitern, wie folgender Vergleich von Mindestlöhnen zeigt.
Erst kalkulieren, dann spekulieren. Spekulation (von lat. speculari: spähen, beobachten) ist wohlüberlegtes Handeln mit Chancen und Risiken. Im Gegensatz zu "Zocken" oder "Wetten" ohne Kostenkenntnis. Auch die am Bau Beteiligten beobachten den Markt. Baupreise sind Marktpreise. Geprägt durch die Kosten und der Marktanpassung. Und derzeit gehen die Baupreise nach oben.
Das "Frivole" am Bau ist nicht sinnlich, sondern mehrdeutig - dreist! Eingeführt vom Baurecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht von "frivoler Kalkulation". Anstößig können zuweilen Auftraggeber wie auch Auftragnehmer sein. Das Schamlose besteht darin, das der eine den anderen bewusst in die Irre führt. Fehler werden vorsätzlich aktiviert oder unverfroren ausgenutzt. Eingebettet in Widersprüchlichkeit, Lückenhaftigkeit, Unklarheit, verfänglichen Leistungsbeschreibungen und bunten Mischtatbeständen. In Missverständnissen werden die Risiken unangemessen verteilt. Ein Nährboden für Misstrauen. Zerstörerisch der Vertrauensschaden. Die Kehrseite ist Bauen und Vertrauen. In der Regel. Und das Frivole die Ausnahme?
Begriffs-Erläuterungen zu Stundenlohnarbeiten
Bei einem Bauvertrag Stundenlohnarbeiten nach § 2 Abs. 10 VOB/B nur zu vergüten, wenn sie als solche vor Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Stundenlohnarbeiten sind einfach zu vereinbaren, w ...
Im Allgemeinen verursachen Stundenlohnarbeiten Lohnkosten und fallen vorrangig für vorher nicht eindeutig bestimmte Leistungen und meistens in geringem Umfang an. Nach § 7 Abs. 1 in VOB, Teil A/2009 ...
Regiearbeiten ist als Begriff in der Baupraxis sehr oft anzutreffen, ist aber nur eine synonyme Bezeichnung für Stundenlohnarbeiten. Fallen Bauleistungen nur in geringem Umfang an, die überwiegend nu ...
Stundenlohnarbeiten bereits vor Beginn der Ausführung vereinbart worden, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung . Grundlage wären dann die Stundenlohnsätze als Einheitspreise für die Posi ...
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