Teilabnahme
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Teilabnahme ist eine besondere Abnahmeform nach der VOB, Teil B § 12. Dabei handelt es sich um eine echte Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung mit allen rechtlichen Folgen, wie Beginn der Frist für Mängelansprüche u.a. Auch kann daraufhin eine Teil-Schlussrechnung gelegt werden.
Als in sich abgeschlossene Teile gelten Teilleistungen im Sinne selbstständiger Bauteile, die als solche
- für sich auch gebrauchsfähig bzw. nutzbar sind und
- nach allgemeiner Verkehrssitte als selbstständig anzusehen sind.
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag eine Teilabnahme verlangen.
Da die Abnahme immer eine vom Auftraggeber vorzunehmende Aufgabe ist, wird er dem Verlangen des Auftragnehmers nicht nachkommen, wenn
- im Bauvertrag keine gebrauchsfähigen Teilabschnitte festgelegt wurden oder
- die Nutzbarkeit noch nicht gegeben ist oder
- wesentliche Mängel mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VOB/B vorliegen.
Im letzteren Fall wird die Verweigerung der Teilabnahme bis zur Beseitigung der vorliegenden wesentlichen Mängel erfolgen.
Kommt der Auftraggeber jedoch dem Verlangen des Auftragnehmers zu einer Teilabnahme nach, wird er gewöhnlich einen Termin vorschlagen.
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Musterbrief: Abnahmeverlangen zu Teilleistungen (VOB/B § 12 Abs. 2)
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Musterbrief: Bestätigung mit Termin für eine Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2)
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Musterbrief: Verweigerung einer Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2)
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