VOB-Vertrag
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die in der VOB, Teil B enthaltenen Vertragsbedingungen weichen in mehreren Punkten vom Werkvertragsrecht ( Werkvertrag) des BGB ab. BGB-Vertrag und VOB-Vertrag sind aber nicht etwa zwei völlig verschiedene Regelwerke. Auch der VOB-Vertrag basiert auf einem Werkvertrag, der jedoch durch die Vertragsbedingungen der VOB, Teil B modifiziert und ergänzt wird. Hervorzuheben ist, dass die VOB immer nur dann Anwendung findet, wenn ihre Geltung zwischen Bauherrn und Auftragnehmer (Bauunternehmer/Handwerker) ausdrücklich vereinbart wurde. Dazu muss auf dem Deckblatt der Ausschreibungsunterlagen lediglich "die VOB gilt als vereinbart" vermerkt sein.
Die Regelungen der VOB gehen dann vor denen des BGB. Dabei darf aber mit dem VOB-Bauvertrag nicht gegen die zwingenden Vorschriften des BGB und übriger Gesetze verstoßen werden. Auch bleibt dem Charakter nach der VOB-Bauvertrag ein Werkvertrag im Sinne des BGB, jedoch mit dem Unterschied, dass die Vorschriften des BGB durch die VOB ergänzt und zu einigen Schwerpunkten bauspezifisch modifiziert werden.
Im Gegensatz zum BGB ist die VOB ein Regelwerk, das ausschließlich nur die Ausführung von Bauleistungen betrifft. Deshalb spricht man in der Regel vom " Bauvertrag ".
Der Teil B der VOB ergänzt und ändert einzelne BGB-Vorschriften, wird aber nicht automatisch Vertragsbestandteil. Der Teil B (auch der Teil C) muss als solcher vereinbart werden. Sind Kaufleute als Unternehmen Vertragspartner oder eine juristische Person des öffentliche Rechts als Auftraggeber einbezogen, so genügt im Vertrag der Hinweis auf die wirksame Einbeziehung. Ist dagegen ein Nichtkaufmann (Verbraucher) beteiligt, so müsste diesem ein Text der VOB, Teil B zur Verfügung gestellt und damit Rechtssicherheit geschaffen werden, dass tatsächlich die VOB in den Vertrag einbezogen ist. Zu beachten ist, dass seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) zum 01.01.2009 die Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge grundsätzlich entfallen ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 24.07.2008 (Az.: VII ZR 55/07) weitreichende Entscheidungen getroffen, wenn die VOB, Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet werden soll. Dann unterliegen die einzelnen Klauseln der VOB/B auch einer Inhaltskontrolle, wenn die VOB als Ganzes vereinbart wird. Im BGB wurde mit Wirkung ab 01.01.2009 der § 310 mit dem Satz im Absatz 1 präzisiert. Nunmehr ist die VOB/B grundsätzlich zwischen Unternehmen und/oder mit öffentlichen Auftraggebern privilegiert, dagegen unterliegt sie bei Verträgen mit Verbrauchern uneingeschränkt einer Inhaltskontrolle.
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