Veräußerungsgewinn bei Immobilien
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Gewinnermittlung bei Veräußerung von Immobilien kann wie folgt vorgenommen werden:
Veräußerungserlös
./. Anschaffungskosten bei Gebäuden bzw. Herstellungskosten
./. Veräußerungskosten
+ Abschreibung von Gebäuden
= Veräußerungsgewinn
Eine Abschreibung (AfA) ist jedoch nur dann abzurechnen, wenn das Grundstück nach dem 31.07.1995 angeschafft und veräußert bzw. nach dem 31.12.1998 fertig gestellt und veräußert wurde.
Veräußerungsgewinne bei Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach entgeltlichem Erwerb unterliegen der Steuerpflicht. Wird die Immobilie jedoch länger als 10 Jahre gehalten, dann sind die Veräußerungsgewinne nicht zu versteuern. Eine Besteuerung entfällt ebenfalls, wenn die Immobilie privat für Wohnzwecke genutzt bzw. eigengenutzt wird. Bei Privatpersonen gilt der persönliche Steuersatz (15 bis 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag).