Verjährung

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Verjährung

Das Verjährungsrecht wurde im BGB mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 grundlegend neu geregelt:

  • Gemäß § 195 BGB gilt einheitlich für alle Werklohnforderungen eine dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.
  • Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Ausnahmen zur Regelverjährung gibt es

  • bei Rechten an einem Grundstück = 10 Jahre,
  • bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. vollstreckbaren Urkunden (§ 197 BGB) = 30 Jahre.

Beispiele:

  • BGB-Vertrag:
  • Fälligkeit der Zahlung tritt mit der Abnahme der Bauleistung ein, die Stellung der Schlussrechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Die Verjährung beginnt deshalb auch mit dem Ende des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, wenn der Bauunternehmer eine Rechnung nicht erteilt hat.

  • VOB-Vertrag:

    Bei einer Schlussrechnung erfolgt der Eintritt der Fälligkeit mit Abschluss der Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber, spätestens mit Ablauf von 2 Monaten nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung. Ist beispielsweise die Schlussrechnung am 20. Dezember 2009 dem Auftraggeber zugegangen und wenn die Prüfung über den Jahreswechsel hinweg bis zum 20. Februar 2010 läuft, beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsfrist endet, so am 31 .Dezember 2010.

  • Sicherheitseinbehalte:

    Die Verjährungsfrist für vereinbarungsgemäß einbehaltene Sicherheitsbeträge beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. "Sicherheiten", die nicht vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber einbehalten werden, können daher der Verjährungseinrede unterfallen.

Ein verjährter Zahlungsanspruch kann durch den Gläubiger nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Verjährungseinrede kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftraggeber/Besteller (Bezug BGB)" herangezogen werden.

Droht eine Forderung zu verjähren, sollte der Gläubiger darauf bedacht sein, den Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

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Musterbrief: Einrede zur Verjährung der Schlussrechnung (BGB § 195 und § 199 Abs. 1) Musterbrief: Einrede zur Verjährung der Schlussrechnung (BGB § 195 und § 199 Abs. 1)
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.

Normen und Regelwerke zu Verjährung

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DIN 1961 [2010-08] (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,...
DIN 1960 [2010-08] Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung...
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Baunachrichten zu Verjährung

Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern - 05.12.2011 Immer wieder problematisch ist es, wenn ein Bauherr einen Unternehmer beauftragt hat und dieser seinerseits einen Nachunternehmer beauftragt hat...
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VOB 2006 - Überraschungen zur Leistungsbeschreibung -  Die VOB ist 80 Jahre alt. 1926 war sie noch eine schlanke Broschüre. 2006 ist sie ein pralles Buch. Die Veränderungen seither sind enorm. Was hat sich aber zur VOB 2002 verändert? Die Baujuristen erläutern der Bauwelt in VOB-Seminaren die Neuerungen und wiederholen ebenso Bewährtes. In der VOB/A - sprich dem Vergaberecht - ergaben sich durch die europäischen Vergaberichtlinien und dem Gesetz zu Öffentlich privaten Partnerschaften (ÖPP) viele Überarbeitungen. Kurzum das Vergaberecht wurde nicht einfacher, eher komplexer. Die im Frühjahr 2005 angekündigte "große Vergaberechtsreform" ist aus politischen Gründen ebenso wenig eingetreten wie die Steuererklärung auf dem Bierdeckel.
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Begriffs-Erläuterungen zu Verjährung

Der Neubeginn (früher Unterbrechung) einer Verjährung bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungsfrist nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. De ...
Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um die Dauer der H ...
Steuerschulden unterliegen auch der Verjährung. Dazu trifft die Abgabenordnung (AO) spezifische Regelungen in den §§ 228 bis 232. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalen ...
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Regelfrist richtet sich nach § 634a BGB und ist dort mit 5 Jahren bestimmt. ...

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