Vorteile eines VOB-Vertrags

Vorteile eines VOB-Vertrags

Die Einbeziehung der VOB bringt in der Regel für beide Vertragspartner, d.h. zwischen Unternehmen sowie zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vorteile. Für das Bauunternehmen als Auftragnehmer sind aus baukaufmännischer Sicht besonders die möglichen Vereinbarungen zu den Zahlungsansprüchen als Ergänzungen und Veränderungen zum BGB (§ 641) von Interesse, so beispielsweise:

  • Regelung zur Vorauszahlung durch den Auftraggeber (§ 16 Abs. 2) und mögliche Verrechnung über Vorauszahlungen,
  • festgelegte Zahlungsfristen für Abschlags- und Schlussrechnungen (§ 16 Abs. 1 und 3),
  • Regelungen über Vorbehalte zur nicht vollständigen Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3),
  • Verzugszinsenregelung (§ 16 Abs. 5),
  • Leistungsverweigerungsrecht bei Verzug von Zahlungen (§ 16 Abs.5),
  • Regelung zur Skonto -Nutzung (§ 16 Abs. 5, Nr. 2).

Diese Vorteile beständen bei einem Werkvertrag nach BGB nur bei einer zusätzlichen und ausdrücklich niedergelegten Vereinbarung.

Weitere Vorteile für den Auftragnehmer bestehen bei Anwendung der VOB zum Beispiel noch durch

  • konkrete Mitwirkungspflichten während der Bauausführung (§ 4 Abs. 1),
  • Unentgeltlichkeit der Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen und Anschlüssen (§ 4 Abs. 4),
  • Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Behinderung in Verantwortung des Auftraggebers (§ 6 Abs. 2),
  • Gefahrtragung des Auftraggebers für vom Auftragnehmer nicht abwendbare Gefahrumstände (höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, § 7),
  • Verlangen der Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung mit allen rechtlichen Wirkungen (§ 12 Abs. 2),
  • Abnahmeverweigerung nur wegen wesentlicher Mängel (§ 12 Abs. 3),
  • kürzere (vierjährige) Regelfrist für Mängelansprüche bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung (§ 13 Abs. 4),
  • Ausschluss des Wandlungsrechts, Beschränkung des Minderungsrechts und Schadenersatz-Anspruch nur bei wesentlichen Mängeln in der Zeit für Mängelansprüche (§ 13 Abs. 5-7).

Vorteile bietet die Einbeziehung der VOB als Allgemeine Geschäftsbedingung auch für den Auftraggeber, so beispielsweise zu folgenden Schwerpunkten:

  • Verlangen zusätzlicher, nicht vereinbarter Leistungen (§ 1 Abs. 4),
  • Vergütung zusätzlicher Leistungen nur bei Ankündigung des Anspruchs durch den Auftragnehmer (§ 2 Abs. 6),
  • Vergütung von Stundenlohnarbeiten nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung (§ 2 Abs. 10),
  • Mängelbeseitigung durch Neuerstellung bereits während der Ausführung (§ 4 Abs. 7),
  • Nachunternehmer bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (§ 4 Abs. 8),
  • Kündigungsrecht und Schadenersatzanspruch bei Vermögensverfall des Auftragnehmers (§ 8 Abs. 2),
  • Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist Voraussetzung (neben Abnahme und Prüfzeit) für die Fälligkeit der Vergütung (§ 14 Abs. 1),
  • Selbsterstellung der Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers bei Ausbleiben einer prüfbaren Rechnung (§ 14 Abs. 4),
  • Vergütung von Stundenlohnarbeiten nur bei vorheriger Anzeige und vorschriftsmäßiger Erfassung und Einreichung (§ 15 Abs. 3),
  • Ausschluss von Nachforderungen des Auftragnehmers bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung (nach besonderem Hinweis des Auftraggebers) (§ 16 Abs. 3),
  • Zahlung an Gläubiger des Auftragnehmers, wenn dieser in Verzug geraten ist (§ 16 Abs. 6).

Mit der Vereinbarung der VOB bedeuten Vor- und Nachteile gleichfalls Rechte und Pflichten. Die Nichtbeachtung der Pflichten hat in der Regel für beide Vertragspartner finanzielle Konsequenzen.

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