Werkvertrag (nach BGB)
Schließen
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Dem Wesen nach ist ein Bauvertrag stets ein Werkvertrag. Das Werkvertragsrecht ist im BGB (§§ 631 bis 651) geregelt und enthält alle wesentlichen Bestimmungen für die bauvertraglichen Beziehungen. Es erfasst alle Baubeteiligten und spricht deshalb grundsätzlich einerseits vom Besteller und zum anderen vom Unternehmer. Beide gehen mit dem Vertrag ein gegenseitiges Schuldverhältnis ein.
Danach ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Anders als im Dienstvertrag wird also nicht nur eine bestimmte Arbeitsleistung gefordert, sondern auch noch ein genau beschriebener Erfolg. Durch einen Werkvertrag können Neuherstellungen und Instandsetzung bestehender Bauwerke vereinbart werden. Es ist dabei unerheblich, ob zur Herstellung des Werkes irgendwelche Materialien erforderlich sind. Außerdem kann der Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen einsetzen. Er braucht die Leistung also nicht persönlich erbringen. Durch den Werkvertrag ist z.B. der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, denn er schuldet ja einen Erfolg. Vorher ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet.
Werkverträge kommen in der Regel nach Ausschreibung der Baumaßnahme durch den Besteller, danach erfolgter Angebotskalkulation durch das Bauunternehmen und der Auftragserteilung durch den Bauherrn als Besteller (Annahme des Angebots) zustande. Dabei sollten beide Parteien inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.
Für die Wirksamkeit des Vertrages ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Vertrag kann mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Üblich ist jedoch die Schriftform bzw. diese ist dringend anzuraten.
Wird jedoch die VOB „als Ganzes“ als Geschäfts- und Vertragsbedingung vereinbart, gilt nach § 305 und § 308 BGB für diese Leistungen nicht das BGB. Dann wird allgemein von einem VOB-Vertrag gesprochen, der die bauspezifischen Besonderheiten berücksichtigt.