Zahlungen an ARGEn
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) als Auftragnehmer sollten mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber jeweils an den für die Durchführung des Bauauftrags bevollmächtigten Vertreter der ARGE oder nach dessen schriftlicher Festlegung bzw. Weisung geleistet werden. Diese Verfahrensweise sollte in Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) vereinbart werden, wie es auch die ZVB bei öffentlichen Bauaufträgen im VHB-Bund (Ausgabe 2008) im Formblatt 215 vorsehen.
In gleicher Art und Weise sollte auch bei Zahlungen nach der Auflösung einer ARGE verfahren werden.
Meistens wird der mit der Technischen Geschäftsführung der ARGE betraute Gesellschafter der ARGE als Vertreter gegenüber dem Auftraggeber benannt und zwar mit Bezug auf § 7 in den ARGE-Musterverträgen. Weiterhin wird in der Regel auf den Namen und Sitz der ARGE ein eigenständiges Bankkonto eröffnet, über das der gesamte Zahlungsverkehr der ARGE erfolgt. Dann wird mit der Rechnungslegung durch die ARGE an den Auftraggeber auch vorgegeben, dass Zahlungen auf das ARGE-Konto bei der Bank erfolgen sollen. Die Kontrolle zu den Geldbewegungen auf dem Konto obliegt der Kaufmännischen Geschäftsführung der ARGE.
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Musterbrief: Zahlung an den Bevollmächtigten der ARGE mit befreiender Wirkung (VOB/B § 16)
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