Zahlungen an ARGEn

Kostenlose Downloads

Zahlungen an ARGEn

Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) als Auftragnehmer sollten mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber jeweils an den für die Durchführung des Bauauftrags bevollmächtigten Vertreter der ARGE oder nach dessen schriftlicher Festlegung bzw. Weisung geleistet werden. Diese Verfahrensweise sollte in Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) vereinbart werden, wie es auch die ZVB bei öffentlichen Bauaufträgen im VHB-Bund (Ausgabe 2008) im Formblatt 215 vorsehen.

In gleicher Art und Weise sollte auch bei Zahlungen nach der Auflösung einer ARGE verfahren werden.

Meistens wird der mit der Technischen Geschäftsführung der ARGE betraute Gesellschafter der ARGE als Vertreter gegenüber dem Auftraggeber benannt und zwar mit Bezug auf § 7 in den ARGE-Musterverträgen. Weiterhin wird in der Regel auf den Namen und Sitz der ARGE ein eigenständiges Bankkonto eröffnet, über das der gesamte Zahlungsverkehr der ARGE erfolgt. Dann wird mit der Rechnungslegung durch die ARGE an den Auftraggeber auch vorgegeben, dass Zahlungen auf das ARGE-Konto bei der Bank erfolgen sollen. Die Kontrolle zu den Geldbewegungen auf dem Konto obliegt der Kaufmännischen Geschäftsführung der ARGE.

Kostenlose Downloads
Wenn Sie folgende Dokumente kostenlos herunterladen möchten, melden Sie sich bitte mit Ihrem Nutzernamen und Passwort an. Falls Sie noch keine Bauprofessor-Anmeldung besitzen, können Sie sich » hier kostenlos registrieren.
Musterbrief: Zahlung an den Bevollmächtigten der ARGE mit befreiender Wirkung (VOB/B § 16) Musterbrief: Zahlung an den Bevollmächtigten der ARGE mit befreiender Wirkung (VOB/B § 16)
Bitte beachten Sie, dass die Muster-Dokumente keine juristische Empfehlung darstellen und die Verwendung nach dem konkreten Sachverhalt eigenverantwortlich erfolgen muss. Vollständigkeit, sowie technische und inhaltliche Fehlerfreiheit werden nicht zugesichert.

Begriffs-Erläuterungen zu Zahlungen an ARGEn

Forderungen sind einwandfrei, wenn mit ihrem Zahlungseingang in vollem Umfang zu rechnen ist. Bei Forderungen gilt wieder das strenge Vorsichtsprinzip . Danach sind zweifelhafte Forderungen mit ihre ...
In einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erklären die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich das Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung, die damit verbundene gegenseitige Unterstützung und die Haftungsreg ...
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unterliegt als gewerblich tätige BGB-Gesellschaft den steuerlichen Vorschriften für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften. Sie wird im Außenverhältnis in der Re ...
Die Beteiligung der Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist das Maß für die Pflichten und Beiträge im Innenverhältnis der ARGE. Das Beteiligungsverhältnis wird in der Regel in Prozentsätz ...

Verwandte Suchbegriffe zu Zahlungen an ARGEn


 
Keine wichtigen
Meldungen verpassen!
bauprofessor.nachrichten
Ihr kostenloser Newsletter
E-Mail:
» Abonnieren