Zahlungen an Nachunternehmer als Gläubiger
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Gläubiger eines Auftragnehmers als General- (GU) oder Hauptunternehmer (HU) sind in der Regel Nachunternehmer (NU). Bei Zahlungsverzug eines GU/HU gegenüber einem Nachunternehmer kann der NU Zahlung vom Auftraggeber des GU/HU einfordern.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen an Nachunternehmer als Gläubiger des GU/HU zu leisten, soweit die Voraussetzungen aus § 16 Abs. 6 VOB, Teil B gegeben sind.
Das betrifft vor allem die Beteiligung des NU am Bauvorhaben des Bauvertrags und des fälligen Zahlungsanspruchs des NU.
Für das Verlangen auf Zahlung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Empfohlen wird jedoch, dass sich der Auftragnehmer (meistens Nachunternehmer) schriftlich an den Auftraggeber seines Auftraggebers wendet.
Der GU/HU ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt.
Direkte Zahlungen an die Nachunternehmer des Auftragnehmers nach erfolgloser Erklärung können zu Problemen führen, wenn die Voraussetzungen ungenügend im Komplex geprüft und bewertet wurden. Zu empfehlen ist deshalb diese Verfahrensweise meistens nur dann, wenn die Fortführung der Arbeiten ernsthaft gefährdet und die Zahlungen durch den Auftraggeber als zweckmäßig für das weitere Zusammenwirken der Ausführenden auf der Baustelle anzusehen ist.
Die Regelung in § 16 Abs. 6 VOB/B betrifft nur Bauleistungen aus dem Bauvertrag, nicht jedoch Ansprüche aus anderen Verträgen wie Kauf- und Lieferverträge. Das bedeutet, dass z.B. für Lieferanten für Baustoffe und Vermieter von Baugeräten des Auftragnehmers (GU/HU) diese Regelung nicht anwendbar ist.
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Musterbrief: Einholung der Erklärung über Forderungen der Gläubiger (VOB/B § 16 Abs. 6)
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Musterbrief: Zahlung an Nachunternehmer des Auftragnehmers (VOB/B § 16 Abs. 6)
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