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13. Monatseinkommen als Gehaltszusatzkosten

Das 13. Monatseinkommen im Baugewerbe zählt zu den Sozialgehältern für die Angestellten und Poliere im Bauunternehmen. Es wird innerhalb der Gehaltszusatzkosten berücksichtigt und als Teil der Gemeinkosten in den Baupreisen kalkuliert.
13. Monatseinkommen als Gehaltszusatzkosten
Bild: © f:data GmbH
Für Angestellte sowie Poliere im Bauhauptgewerbe (im betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags - RKV-Angestellte im Baugewerbe) gilt ein tarifliches 13. Monatseinkommen seit 2020 in den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland, vorher nur in Westdeutschland.

Umfang der Ansetzungen

Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens (in der Fassung vom 1. Juni 2018) haben Angestellte und Poliere, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht, Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen ab dem Jahr 2022
  • im Tarifgebiet Westdeutschland von 72 % des Tarifgehalts und
  • im Tarifgebiet Ostdeutschland von 32 % des Tarifgehalts.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung darf eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, wobei jedoch in Westdeutschland der Betrag von 780 € und in Ost von 500 € nicht unterschritten werden dürfen.
Für Arbeitnehmer in den Mitgliedsbetrieben des Baugewerbeverbands Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und im Land Bremen gilt nur der Ansatz von 32 % wie in Ost, wobei ab 2022 ebenfalls der Betrag von 500 € nicht unterschritten werden darf.
Das 13. Monatseinkommen für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe wird in den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu Gehaltszusatzkosten berücksichtigt und in der Pos. 2.1.1.7 ausgewiesen. Bei der Vorbestimmung eines Zuschlagsatzes für die Gehaltszusatzkosten zum Stand Juli 2022 wird ein Prozentsatz für Angestellte und Poliere (für tatsächliche und aufsichtführende Poliere in gleicher Höhe) von einem angenommenen, durchschnittlichen Monatseinkommen und daraus abgeleiteten Jahreseinkommen angesetzt, so
  • im Tarifgebiet Westdeutschland von 6,0 % und
  • im Tarifgebiet Ostdeutschland von 2,67 %.
Der Ansatz wird betrieblich unterschiedlich hoch sein und kann auch in den Berechnungen betriebsindividuell eingestellt werden.
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