Bauzeitverlängerung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Bauzeit – in der Regel in Form eines Bauzeitenplans als Soll-Ablauf vertraglich vereinbart – kann im Ist abweichen. Ob eine Verlängerung der Ausführungsfrist in Frage kommt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab: - Umstände und Ereignisse, die sich erschwerend und damit verlängernd auf die Bauzeit auswirken, aber bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren und
- Verantwortung für die bauzeitverlängernden Umstände.
Eine Bauverlängerung im Sinne der VOB Teil B § 2 Abs. 5 ist eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, d.h. einen späteren Baubeginn bedeutet. Andererseits kann eine Bauzeitverlängerung aber auch nach einer Behinderung erforderlich werden, wenn eine wirksame Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer erfolgte. Als weitere Voraussetzung gelten bei einem VOB-Vertrag die in § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B angeführten Umstände für eine Behinderung wie - Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
- Streik oder Aussperrungen,
- höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Eine Fristverlängerung daraus berechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 in VOB/B beispielsweise wie folgt:
1. Dauer der Behinderung | 20 Werktage |
2. zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne für die Wiederaufnahme der Arbeiten | 6 Werktage |
3. zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne wegen Verschiebung der Arbeiten in eine günstigere Jahreszeit | 18 Werktage |
gesamte Fristverlängerung | 44 Werktage |
Die Bauzeit verlängert sich insgesamt um 44Werktage und daraus ableitend der neue Fertigstellungstermin.
Die Berechnung der Fristverlängerung sollte dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und zur Bestätigung vorgelegt werden.
Hinsichtlich einer Bauzeitverlängerung infolge einer Behinderung besteht im BGB keine Regelung für einen BGB-Bauvertrag. Dem Auftragnehmer steht jedoch ein Recht auf Anspruch nach § 642 BGB auf eine angemessene Entschädigung zu, wenn die Behinderung nicht von ihm zu vertreten ist.
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Begriffs-Erläuterungen zu Bauzeitverlängerung
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