Durchsetzung von Zahlungsansprüchen
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Hat der Auftragnehmer bei einem Bauvertrag zur Fälligkeit der abgerechneten Bauleistungen bzw. auch zum Ende einer gesetzten Nachfrist (z. B. bei Abschlagsrechnungen nach § 16 Abs. 5 VOB /B) keine Zahlung erhalten, sollten folgende Maßnahmen geprüft und effizient durchgesetzt werden: - weitere außergerichtliche Mahnungen,
- Erlangung eines notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses,
- Einschaltung eines Inkassohelfers,
- Abtretung einer dem Schuldner zustehenden Forderung an den Gläubiger,
- Verkauf der Forderungen an einen Factor,
- Erlangung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB,
- Gerichtliches Mahnverfahren, ggf. mit Europäischem Zahlungsbefehl,
- Amtsgerichtliches Klageverfahren: Es kann nach dem erfolglosen Mahnbescheid oder auch ohne vorhergehendes Mahnverfahren unmittelbar eingeleitet werden. Einzureichen ist eine Klageschrift, worauf die mündliche Verhandlung erfolgt oder ein schriftliches Vorverfahren veranlasst wird. Für beide Parteien besteht Wahrheitspflicht. Kann der Streit nicht durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich erledigt werden, erfolgt Abschluss durch ein Gerichtsurteil.
- Außergerichtlicher Vergleich : Entsprechend der Interessenlage kann es angebracht sein, dem Schuldner eine gewisse Zahlungsfähigkeit zu verschaffen, um noch eine bestmögliche Befriedigung für den Gläubiger zu erreichen.
Begriffs-Erläuterungen zu Durchsetzung von Zahlungsansprüchen
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