Entgangener Gewinn
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Nach § 252 BGB gilt ein Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwarten werden konnte. Ist ein Schaden zu ersetzen, so umfasst er auch den entgangenen Gewinn. Bei Bauleistungen nach einem VOB-Vertrag kann beispielsweise der Auftragnehmer mit dem Schadensersatz auch entgangenen Gewinn geltend machen bei: - Baubehinderungen und -unterbrechungen bei Vorsatz und infolge grober Fahrlässigkeit des anderen Vertragspartners nach § 6 Abs. 6 in VOB, Teil B,
- Kündigungen durch den Auftraggeber nach § 8 VOB, Teil B, weil bei dem dadurch zustehenden Vergütungsanspruch nur die eingesparten Kosten abzuziehen sind.
Begriffs-Erläuterungen zu Entgangener Gewinn
Mit einer Wetterrisikoversicherung soll ein wetterbedingter Mehrkostenaufwand zuverlässig abgesichert werden. Dafür bietet die HDI Gerling Industrieversicherung AG das Produkt KLIMArisk als Wetterris ...
Wegfall von Leistungen entfällt praktisch ersatzlos eine im Leistungsverzeichnis (LV) , ein Leistungstitel, eineTeilleistungoder ein abgrenzbarer Teil des geschuldeten Werkerfolgs. Gesprochen wir ...
Von einer Unterbrechung – als stärksten Form derBehinderung der Bauausführung –wird allgemein gesprochen, wenn bei der Ausführung der Bauarbeiten: Stillstand eintritt und für längere Zeit die Bau ...