Handwerksordnung (HwO)
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Handwerksordnung (HwO) - Neubekanntmachung vom 24. 9.1998 und letzte Änderung vom 30.6.2017 - trifft Regelungen: - 1. Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- 2. Teil: Berufsbildung im Handwerk,
- 3. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel,
- 4. Teil: Organisation des Handwerks,
- 5. Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften.
Angefügt sind als Anlagen: - Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Nr. 1 bis 41), aus dem Bau- und Ausbaugewerbe beispielsweise Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Klempner u. a.
- Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, mit den Abschnitten:
- Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke, beispielsweise aus dem Ausbaugewerbe wie Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger u. a.,
- Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe, beispielsweise aus dem Baugewerbe wie Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Fuger (im Hochbau) u. a.,
- Anlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern,
- Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle.
Von wichtiger Aussage sind die Angaben zu den angeführten Bau- und Ausbaugewerben in den Anlagen A und B, weiterhin im 4. Teil, 1. Abschnitt zu den Innungsverbänden und Handwerksinnungen als fachliche Interessenvertretungen von Personen, die in einer Berufsgruppe des Handwerks tätig sind.
Begriffs-Erläuterungen zu Handwerksordnung (HwO)
Zulassungsfreie Handwerke werden in der Anlage B, Abschnitt 1 zur Handwerksordnung (HwO) - Neubekanntmachung vom 24.9.1998 und letzte Änderungen vom 30.6.2017 - ausgewiesen. Nach § 18 Abs. 1 HwO ist...
Handwerk ist ein Gewerbe, das handwerksmäßig betrieben wird. Grundlage bildet die Handwerksordnung (HwO) - Neubekanntmachung vom 24.9.1998 und letzte Änderungen vom 30. Juni 2017 - als Spezialvorschr ...
Handwerksähnliche Gewerbe werden in der Anlage B, Abschnitt 2 zur Handwerksordnung (HwO) - Neubekanntmachung vom 24.9.1998 und letzte Änderungen vom 30.6.2017 - ausgewiesen. Nach § 18 Abs. 2 HwO ist...
Ist ein Gewerbe in die Handwerksrolle einzutragen, gelten dafür die Regelungen in den §§ 6 bis 17 in der Handwerksordnung (HwO) als Neubekanntmachung vom 24.9.1998 (letzte Änderungen vom 30.6.2017)....