Reisekosten
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Reisekosten fallen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit an, wenn der Arbeitnehmer - im Bauunternehmen gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere- außerhalb seiner regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte sowie nicht in seiner Wohnung tätig ist. Sie gilt ebenfalls in Fällen, wenn der Arbeitnehmer entsprechend seiner speziellen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Arbeitsstätten oder auf einem Fahrzeug arbeiten kann. Zu den Reisekosten zählen
Die Reisekosten werden dem Arbeitnehmer erstattet, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 im Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind.
Maßgebend hierfür sind die ab 1. Januar 2019 ansetzbaren Pauschbeträge im BMF-Schreiben vom 28. November 2018 über die "Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisevergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2019". Die Regelung sieht unterschiedlich hohe Erstattungen mit Pauschbeträgen differenziert nach Ländern vor.
Seit 2014 sind die Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht auf Grundlage des "Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I 2013, S. 285)" maßgebend. Danach wurde auch der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" durch eine " erste Tätigkeitsstätte " ersetzt bzw. neu definiert und damit besser deutlich gemacht, dass nur eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis vorliegen kann. Weiterhin wird die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten bei den Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz-EStG) reduziert sowie die steuerliche Erfassung vom Arbeitgeber bei zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit vereinfacht. Das Bundesministerium der Finanzen verfasste zu den Regelungen umfangreiche Erläuterungen und zahlreiche Beispiel mit dem BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, das ab 2015 anzuwenden war. Die von Bauunternehmen zu beachtenden Aspekte wurden vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) in einem "Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht (Stand April 2018)" aktualisiert zusammengestellt. Verdeutlicht werden mit Beispielen die tarifvertragliche und steuerliche Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer im Baugewerbe. Vorrangig wird auch auf die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur steuerfreien bzw. steuerbegünstigten Erstattung der Reisekosten an die Arbeitnehmer eingegangen. Erfolgt die Auswärtsbeschäftigung auf Baustellen sowie Abordnung an Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEn) so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen nach den tariflichen Regelungen, so für die gewerblichen Arbeitnehmer nach §§ 7 und 9 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) sowie für die Poliere und Angestellten nach §§ 7 und 8 des Rahmentarifvertrags für die Poliere und Angestellten des Baugewerbes (RTV-Angestellte).
Begriffs-Erläuterungen zu Reisekosten
Die Abrechnung von Reisekosten bei Auswärtstätigkeit im Ausland kann erfolgen mit Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland Übernachtungskosten im Ausland Pauschbeträge liegen differ ...
Kehren die gewerblichen Arbeitnehmer des Bauunternehmens bei Auswärtstätigkeit nicht täglich zum Wohnsitz zurück und nehmen Verpflegungszuschuss als Verpflegungsmehraufwendungen (ehemals Auslösung im ...
Im Steuerrecht zu den Reisekosten war bis 31. Dezember 2013 der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" von Bedeutung. Seit 1. Januar 2014 wurde dieser Begriff im veränderten Reisekostenrecht durch eine...
Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen ortsfesten ersten Tätigkeitsstätte sowie nicht in seiner Wohnung in der vereinbarten, betrieblichen Arbeitszeit aus beruflichen Gründen tätig, dann ...